Foto: Brian Jackson - stock.adobe.com
Pile of business document files

Recht

Fehlende Dokumentation ist ein Werkmangel

Nach Abnahme verlangt ein Auftraggeber noch die Herausgabe von Plänen und Dokumentationen. Was Bauunternehmer wirklich herausgeben müssen und was nicht, hat ein Gericht geklärt.

Der Fall: Ein Bauunternehmen schließt mit einem Auftraggeber einen Vertrag über Rohbauarbeiten an einer Hotelanlage. Darin vereinbaren sie, dass der Betrieb dem Auftraggeber bestimmte Pläne und Dokumentationen herausgeben muss. Schließlich nimmt der Auftragnehmer das Werk ab. Die vereinbarten Unterlagen gibt das Bauunternehmen im Gegenzug nicht heraus. Daraufhin reicht der Auftraggeber im Juni 2011 Klage ein.

Das Urteil: Der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch auf die Herausgabe der Unterlagen, entschied das Kammergericht Berlin. Denn die fehlenden Nachweise stellen einen Werkmangel dar. Schließlich liege ein Sachmangel immer dann vor, wenn die Bauleistung von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit abweicht, heißt es im Urteil. Welche Beschaffenheit vereinbart ist, ergebe sich aus dem Vertrag.

Sämtliche vom Auftraggeber geforderten Unterlagen musste das Bauunternehmen im vorliegenden Fall jedoch nicht herausgeben. Das Gericht wies darauf hin, dass die Herausgabe von Unterlagen nur mit Erfolg verlangt werden kann, wenn sie genau genug bezeichnet sind. Formulierungen wie „alle das Bauprojekt (…) betreffenden Unterlagen“ sowie „sämtliche Revisionsunterlagen“ seien nicht konkret genug. Denn daraus lasse sich nicht erkennen, welche auf den Rohbau bezogenen Unterlagen damit gemeint sind.

KG Berlin, Urteil vom 1. März 2018, Az. 27 U 40/17

Auch interessant: [embed]https://www.handwerk.com/gefaelligkeiten-am-bau-wer-haftet-bei-maengeln[/embed]

BGH verbietet fiktive Mängelbeseitigungskosten

Kosten für die Mängelbeseitigung verlangen, aber sie gar nicht durchführen lassen? Das können Kunden künftig nicht mehr machen, entschied der Bundesgerichtshof. Gleichzeitig legten die Richter eine neue Vorgehensweise für solche Fälle fest.
Artikel lesen

Frustriert von der Mitarbeitersuche?

handwerk.com und die Schlütersche helfen Ihnen Ihre offenen Stellen einfach, zeit- und kostensparend mit den richtigen Kandidaten zu besetzen! Mehr als 500 Betriebe vertrauen uns bei der Mitarbeitersuche!

Jetzt Bewerber finden!

Wir haben noch mehr für Sie!

Praktische Tipps zur Betriebsführung und Erfahrungsberichte von Kollegen gibt es dienstags und donnerstags auch direkt ins Postfach: nützlich, übersichtlich und auf den Punkt.
Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an - schnell und kostenlos!
Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch.
Ein Gericht entscheidet: Eine Betriebsprüfung ist auch nach dem Tod des Inhabers und der Betriebsschließung durch die Erben möglich

Steuern

Betriebsprüfung nach dem Tod des Inhabers

Ist eine Betriebsprüfung nach dem Tod des Inhabers und der Betriebsschließung zulässig? Die Söhne eines Bauunternehmens zogen dagegen vor Gericht.

    • Steuern, Betriebsprüfung
Ein Unfall an einer Baustelle kann teuer werden, wenn dem Opfer Schmerzensgeld und Schadenersatz zustehen

Urteil

Radfahrer rammt Bauschuttcontainer – wer zahlt?

Falsch platziert und schlecht gesichert: Bauunternehmer tragen bei Unfällen eine Teilschuld, selbst wenn sich Verunglückte ordnungswidrig verhalten.

    • Recht
„Es ist Zeit, zu machen“: Das Handwerk fordert, dass die Bundesregierung „mehr Mut“ beim Bürokratieabbau beweisen müsse.

Politik und Gesellschaft

Gegen Bürokratie: Protestaktion vor dem Kanzleramt

Zu viele Vorschriften und Dokumentationspflichten halten Betriebe zunehmend von der Arbeit ab. So sendet das Handwerk eine klare Botschaft an Bundeskanzler Olaf Scholz.

    • Politik und Gesellschaft
Was Mitarbeitende privat in sozialen Netzwerken schreiben, können Chefs nicht überprüfen.

Urteil

Haften Arbeitgeber für private Äußerungen ihrer Mitarbeitenden?

Ein Betrieb wird verklagt, weil ein Mitarbeiter bei Facebook über die Konkurrenz gelästert hat. Jetzt hat ein Gericht geklärt, ob Chefs für solche Aussagen haften müssen.