Der Fall: Ein Rechtsanwalt bildet für die geplante Anschaffung eines Firmenwagens über mehrere Jahre einen Investitionsabzugsbetrag. Das ist zulässig, wenn der private Anteil der Nutzung höchstens 10 Prozent beträgt. Der Anwalt versteuerte in den Folgejahren den Privatanteil der Fahrzeugkosten nach der 1-Prozent-Methode, ein Fahrtenbuch führte er nicht. Daraufhin machte das Finanzamt die Investitionsabzugsbeträge rückgängig, da die fast ausschließlich betriebliche Nutzung zweifelhaft sei. Der Anwalt reichte nun eine Liste der betrieblichen Fahrten ein, nachträglich erstellt aus seinem Terminkalender. Rechnerisch landete er so bei einer betrieblichen Nutzung von 90,48 Prozent. Das Finanzamt blieb bei seiner Entscheidung, der Fall landete vor Gericht.
Das Urteil: Das Finanzgericht wies die Klage ab. Nachgereichte Belege und nachträglich erstellte Listen erfüllten nicht die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes, zeitnah geführtes Fahrtenbuch. „Angesichts der nach den eigenen Berechnungen der Kläger nur geringfügigen Unterschreitung der 10-Prozent-Grenze sind diese ungenauen Angaben nicht als Nachweis dafür geeignet, dass diese Grenze in den maßgeblichen Zeiträumen unterschritten wurde.“ (Urteil vom 10. Juli 2019, Az. 7 K 2862/17 E)
Der Fall ist zur Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen (Az. VIII R 24/19).
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