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IT-Recht

Online-Impressum: Ohne Nennung der Aufsichtsbehörde wettbewerbswidrig

Betriebe in erlaubnispflichtigen Gewerken müssen im Online-Impressum die zuständige Aufsichtsbehörde nennen. Ein fehlerhaftes Impressum verstößt gegen das Wettbewerbsrecht.

Auf einen Blick:

  • Ein Online-Impressum darf keine Fehler enthalten, sonst kann der Webseiten-Betreiber abgemahnt werden.
  • Bestimmte Berufsgruppen müssen im Online-Impressum auch die zuständige Aufsichtsbehörde nennen.
  • Fehlt diese Angabe, verstößt das gegen das Wettbewerbsrecht, hat das OLG Frankfurt entschieden.

Fehlerhafte oder fehlende Informationen zur zuständigen Aufsichtsbehörde eines Betriebs sind ein Wettbewerbsverstoß und können abgemahnt werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt nun entschieden (Az. 6 U 44/16), nachdem der Fall in erster Instanz vom Landgericht abgewiesen worden war.

Der Fall: Ein Versicherungsmakler hatte in seinem Online-Impressum keine ausreichenden Angaben zu seiner zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht. Vielmehr hat er die Angaben zur Aufsichtsbehörde, zum Registergericht, zur Registernummer, Umsatzsteuer- und Wirtschafts-Identifikationsnummer mit jeweils „000“ angegeben. Ein anderer Versicherungsmakler hatte ihn daraufhin abgemahnt. Der Fall landete vor Gericht.

Fehlerhaftes Impressum verstößt gegen das Wettbewerbsrecht

Das Urteil: Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Aufsichtsbehörde im Online-Impressum genannt werden muss. Folgende Begründung geben die Richter dafür an: Das Online-Impressum sei nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG (Telemediengesetz) nicht ausreichend. Da Versicherungsvermittler und –berater der Gewerbeordnung nach eine gesonderte Erlaubnis brauchen, müssen sie im Impressum auch die zuständige Aufsichtsbehörde angeben.

Die Richter empfinden Die Angabe "zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000" nicht nur unvollständig, sondern auch irreführend. Es sei mehrdeutig und für Verbraucher nicht ersichtlich, ob es überhaupt eine Aufsichtsbehörde gebe oder welche es genau ist. Auch bei anderen Pflichtangaben hatte das Unternehmen nur „000“ eingetragen. Das sieht das Gericht als Impressumsverstoß an.

Zudem verstoße das fehlerhafte Impressum gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, genauer gegen § 5a I, IV UWG. Die fehlende Angabe könne geschäftliche Entscheidungen von Verbrauchern beeinflussen. Aus den Angaben „000“ lasse sich nicht erkennen, ob die Angaben gar nicht vorhanden sind oder ob es für das Unternehmen keine zuständigen Behörden gibt.

OLG Frankfurt, Urteil vom 14. März 2017, Az. 6 U 44/16

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