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Keine Chance: Die Finanzämter wissen genau, wer welche Corona-Zuschüsse bekommen hat – und gleichen Ihre Infos mit der „Anlage Corona-Hilfen“ ab.

Inhaltsverzeichnis

Corona

Finanzämter überprüfen alle Betriebe auf Corona-Zuschüsse

Auch wenn Ihr Handwerksbetrieb keine Zuschüsse erhalten hat: Die „Anlage Corona-Hilfen“ zur Steuererklärung müssen Sie abgeben. Der Fiskus wird das prüfen – mit Hilfe verlässlicher Informanten.

  • Betriebsinhaber und Soloselbstständige müssen beim Finanzamt zusammen mit der Steuererklärung eine neue „Anlage Corona-Hilfen“ abgeben. Zu Abgabe sind auch diejenigen verpflichtet, die keine Corona-Zuschüsse beantragt oder erhalten haben.
  • Das Formular selbst ist recht schnell ausgefüllt. Gründlich sollten Sie dabei dennoch sein. Falls Sie Angaben „vergessen“, könnte es sich schnell um Steuerhinterziehung handeln.
  • Mit großer Wahrscheinlichkeit wird der Fiskus fehlende oder unvollständige Angaben sofort bemerken. Denn für jeden bewilligten Zuschuss erhalten die Finanzämter Mitteilungen der Bewilligungsstellen.

Anlage Corona-Hilfen 2020 und 2021 muss jeder ausfüllen

Seit dem Frühjahr 2020 haben Bund und Länder Betriebe und Soloselbstständigen mit einer Reihe von Corona-Zuschüssen finanziell unter die Arme gegriffen: Corona-Soforthilfe, Überbrückungshilfe I, II und III, Neustarthilfe, November- und Dezemberhilfe,  ….

All diese Zuschüsse sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Damit dem Fiskus kein Steuer-Euro entgeht, müssen alle Betriebe mit ihrer Steuererklärung nun auch eine neue „Anlage Corona-Hilfen“ abgeben.

Das gilt für alle Unternehmen und Soloselbstständigen – auch für diejenigen, die keine Zuschüsse beantragt haben, teilt die Steuerberaterkammer München mit.  Das gilt nach Angaben der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt auch für den Jahresabschluss 2021.

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So füllen Sie die Anlage Corona-Hilfen für das Finanzamt aus

Das Formular selbst ist relativ schnell ausgefüllt:

Die erste Frage lautet: „Wurden im Jahr 2020 für einen / mehrere Betrieb(e) und / oder für eine / mehrere selbständige Tätigkeit(en) Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und / oder vergleichbare Zuschüsse bezogen?“

Wenn Sie diese Frage mit „Nein“ beantworten, sind Sie mit der „Anlage Corona-Hilfen“ schon fertig.

Falls Sie jedoch Zuschüsse erhalten haben, so müssen Sie ein bisschen rechnen:

  • Addieren Sie alle in 2020 erhaltenen und zurückgezahlten Zuschüsse.
  • Den Saldo, also die Differenz zwischen erhaltenen und zurückgezahlten Zuschüssen, tragen Sie in Zeile 5 ein und ergänzen dort Betriebsnamen und die -steuernummer.

Falls Sie für mehrere Betriebe Hilfen erhalten haben, ergänzen Sie die entsprechenden Salden in den Zeilen 6 bis 10.

Nun müssen Sie noch den Gesamtbetrag aus den Zeilen 5 bis 10 in Zeile 11 eintragen.

Bei gemeinsamer Veranlagung von Ehegatten müssen beide die Anlage gemeinsam ausfüllen.

Tipp: Kurzarbeitergeld müssen Sie in der Anlage Corona-Hilfen nicht mit angeben. Für Sie als Arbeitgeber ist Kurzarbeitergeld wirtschaftlich nur ein durchlaufender Posten, weil sich Aufwand und Ertrag ausgleichen.

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Was ist bei der Steuererklärung noch zu beachten?

Die Finanzämter wünschen sich noch mehr Infos. Um „spätere Rückfragen der Finanzverwaltung zu vermeiden, wird empfohlen“, die Zuschüsse in der Gewinnermittlung entsprechend zu erfassen, heißt es im ELSTER-Portal:

  • Einnahmen-Überschussrechner sollen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG die Zahlungen in der Anlage EÜR in Zeile 15 erfassen.
  • Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer mit einem Umsatz von weniger als 17.500 Euro im Jahr sollen die Zahlungen in der Zeile 11 (und Zeile 12) der Anlage EÜR eintragen.
  • Bilanzierende Unternehmen sollen die Erträge in der E-Bilanz als „sonstige betriebliche Erträge (GKV), Zuschüsse und Zulagen, sonstige Zuschüsse und Zulagen“ erfassen.

Engmaschige Kontrolle: Keine Chance auf Steuerhinterziehung

Wer erhaltene Corona-Zuschüsse nicht in der Steuererklärung angibt, begeht Steuerhinterziehung – und macht sich  strafbar. Um die Verfolgung zu erleichtern, haben sich die Bewilligungsstellen von den Betrieben bei Antragstellung die Erlaubnis zum Datenaustausch mit Finanzämtern und Strafverfolgungsbehörden geholt.

Die Finanzämter können die Versteuerung von Corona-Zuschüssen nun sehr genau prüfen . Für den Abgleich der Steuererklärungen und der „Anlage Corona-Hilfen“ stehen dem Fiskus  laut Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt mehrere Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Die Bewilligungsstellen hätten den Finanzämtern viele Anträge bereits mit Antragstellung zur Verfügung gestellt oder zur Kontrolle der Angaben vorgelegt.
  • Zudem seien alle Bewilligungsstellen verpflichtet gewesen, den Finanzämtern die für 2020 ausgezahlten Hilfen bis zum 30. April 2021 zu melden. So erfahren die Finanzämter, um welche Corona-Zuschüsse es geht, wie hoch der Zuschuss war, wann die Hilfe bewilligt und wann sie ausgezahlt wurde.
  • Weitere Kontrollmöglichkeiten ergäben sich durch die monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen der Jahre 2019 bis 2021 wie auch durch Betriebsprüfungen und Sonderprüfungen.

Die Finanzämter werden laut Steuerberaterkammer so nicht nur die Versteuerung der Zuschüsse kontrollieren. Sie würden „nachträglich und innerhalb des Subventionszeitraums bis 2030“ auch die Zulässigkeit von Anträgen auf Corona-Hilfen prüfen.

Wie werden die Corona-Hilfen und Zuschüsse versteuert?

Die Corona-Zuschüsse sind als Betriebseinnahmen zu versteuern. Allerdings wird der Zuschuss nicht gesondert versteuert, sondern nur als Teil des zu versteuernden Gewinns:

  • Sie haben keinen Gewinn gemacht? Dann zahlen Sie keine Steuern – auch nicht auf den Zuschuss.
  • Sie haben trotz der Corona-Krise inklusive Zuschuss einen Gewinn erzielt? Dann versteuern Sie diesen Gewinn – und damit den darin enthaltenen Zuschuss.

Wichtig: Die Corona-Hilfen sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Sie müssen aus den Zuschüssen also keine Umsatzsteuer herausrechnen und diese auch nicht an das Finanzamt abführen.

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