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Geringfügige Fehler in der Kassenführung sind kein Anlass für eine Hinzuschätzung.

Steuern

Finanzamt: Keine Schätzung bei kleinen Kassen-Fehlern

Das Finanzamt schätzt einen Betrieb auf 150.000 Euro Mehreinnahmen. Ein Finanzgericht kommt auf 100 Euro – und wirft dem Fiskus Rechenfehler vor.

Bei geringfügigen Fehlern in der Kassenführung darf das Finanzamt den Gewinn nicht schätzen. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Der Fall: Bei einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass eine Imbissbude einzelne Barumsätze nicht in seiner elektronischen Registrierkasse erfasst hatte. Die Prüfer kamen für fünf Tage in drei Jahren auf einen Fehlbetrag von 93,73 Euro. Schuld waren einige nicht gebuchte Pfandgelder und Verkaufseinnahmen.  Zudem stellten sie fest, dass der Betreiber an neun Tagen Einnahmen um ein bis zwei Tage verspätet gebucht hatte. Damit waren die Aufzeichnungen nach Auffassung des Finanzamts in dem Zeitraum nicht ordnungsgemäß. Bei einer anschließenden Schätzung kalkulierten die Prüfer steuerpflichtige Mehreinnahmen von rund 150.000 Euro.

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Das Urteil: Das Finanzgericht reduzierte die Hinzuschätzung auf 93,73 Euro aus den nachweislichen Barbeträgen. Diese seltenen und geringen Mängel fielen im Verhältnis zu den bis zu 30.000 Einzelbuchungen im Jahr nicht ins Gewicht. Das gelte auch für die Kassensturzfähigkeit in diesen wenigen, kurzen Zeiträumen. Trotz einzelner Mängel sei die Buchführung ordnungsgemäß. Daher gebe es keinen Anlass zur Schätzung. Darüber zeigte das Gericht eine Reihe von Schätzfehlern der Prüfer auf. Deren Kalkulation sei „derart fehlerhaft“, dass selbst bei bestehender Schätzbefugnis nicht für eine Schätzung getaugt hätte. (Urteil vom 9. März 2021, Az. 1 K 3085/17 E,G,U)

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