
Der Fall: Der Ehemann vermietet Räume an seine Ehefrau für deren Betrieb als Diätberaterin. Vertraglich vereinbarte Miete: 450 Euro monatlich, abzugelten durch Nutzung des jeweiligen Geschäftswagens. Diese Aufwendungen wollte die Frau als Betriebsausgaben absetzen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte das nun ab. Es spreche zwar nichts dagegen, die Miete durch Sachleistungen abzugelten. Doch das gilt nicht, wenn eigentlich kein ernsthaftes Vertragsverhältnis besteht.
Daran hatte der BFH hier seine Zweifel: Da im Vertrag weder ein bestimmtes Fahrzeug, noch Fahrzeugtyp oder -klasse geregelt wurden, hätte sich ein fremder Dritter auf so einen Vertrag wohl kaum eingelassen. Die Vergleichbarkeit mit anderen Verträgen ist jedoch ein entscheidendes Kriterium. Daher sei er steuerlich unwirksam.(Urteil vom 6. August 2013, Az. VIII R 33/11)
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