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Steuergeheimnis: Keine Akteneinsicht für Dritte beim Finanzamt ohne einen sehr guten Grund.

Steuern

Finanzamt verwehrt der Bank Akteneinsicht

Dritte haben kein Recht auf Einsicht in Steuerakten eines Steuerpflichtigen. Es gibt zwar Ausnahmen, doch Betrug an einer Bank gehört nicht dazu.

Der Fall: Eine Bank verlangt vom Finanzamt Akteneinsicht in die Steuerunterlagen eines unter Betrugsverdacht stehenden Unternehmers. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hatte sich für Verbindlichkeiten seiner GmbH verbürgt und dann in einem Insolvenzverfahren mit der Bank verglichen. Sechs Jahre später erstattet die Bank Strafanzeige gegen ihn wegen des Verdachts des Betrugs. Vom Finanzamt verlangt sie Einsicht in ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer, der sich beim Finanzamt selbst angezeigt hatte. Das Finanzamt lehnt ab.

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Das Urteil: Auch das Finanzgericht Baden-Württemberg lehnte die Akteneinsicht ab. Sie sei nicht mit dem Steuergeheimnis zu vereinbaren. Zwar regele § 30 Abs. 4 AO mögliche Ausnahmen. Doch von denen treffe keine zu, wie das Gericht im Detail auflistet:

  • Die Kenntnisse des Finanzamtes seien nicht in einem Steuerverfahren erlangt worden, sondern durch die Selbstanzeige.
  • Diese Selbstanzeige sei nicht freiwillig erfolgt. Vielmehr sei der Gesellschafter-Geschäftsführer nach dazu verpflichtet gewesen.
  • Die Informationen würden nicht zur Verfolgung eines Verbrechens benötigt, da Betrug kein Verbrechen sei, sondern ein Wirtschaftsstraftat.
  • Es handele sich nicht um eine die Straftat, die sich gegen „die gesamtwirtschaftliche Ordnung“ richten würde. Dafür seien die Auswirkungen nicht gravierend genug.
  • Ebenso wenig bestehe ein „zwingendes öffentliches Interesse“ an der Offenlegung. (Urteil vom 25. November 2020, Az. 4 K 1065/19).

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