Der Fall: Nach einer Betriebsprüfung schätzte das Finanzamt die Netto-Betriebseinnahmen eines Restaurationsbetriebs und legte den Sicherheitszuschlag auf 20 Prozent fest. Es begründete die Hinzuschätzung mit unvollständigen Buchführungsdaten, Belegen und Kontoauszügen.
Das Urteil: An der Zulässigkeit der Hinzuschätzung ließ das Finanzgericht Münster keinen Zweifel. Jedoch hielt das Gericht den Sicherheitszuschlag von 20 Prozent „für überhöht“. Die Buchführung habe wenige Rechnungen nicht erfasst und es fehlten in den Kontoauszügen auch nur zwei Blätter. Daher seien weitere Fehler zwar nicht auszuschließen. Andererseits sei jedoch wegen der Art des Gewerbes und der überwiegend aus Geschäftskunden bestehenden Kundschaft nicht von „erheblichen fehlenden unbaren Umsätzen auszugehen“. Daher sei ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 5 Prozent angemessen, entschied der Richter „in Ausübung seiner eigenen gerichtlichen Schätzungsbefugnis“. (Urteil vom 25. Februar 2020, Az. 5 K 2066/18 U)
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