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Windsack vor dunklem Himmel

LAG-Urteil

Firmenparkplatz: Betriebe müssen für Verkehrssicherheit sorgen

Ein Sturm fegt über das Land. Auf einem Firmenparkplatz rollen Müllcontainer umher. Die Folge: Totalschaden am Auto eines Mitarbeiters. Wer muss für den Schaden aufkommen?

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Der Fall: Morgens parkt ein Mitarbeiter sein Auto auf dem Firmenparkplatz. Anschließend ist der Mann den ganzen Tag über beruflich mit einem Firmenwagen unterwegs. Währenddessen zieht ein Sturmtief über Deutschland hinweg. Auf dem Betriebshof verschieben sich durch die Sturmböen zwei Müllcontainer. Sie treffen den Wagen des Mitarbeiters, beschädigen ihn so stark, dass er einen wirtschaftlichen Totalschaden erleidet.

Der Geschädigte erhält von seiner Versicherung deshalb 1380 Euro. Diesen Betrag will sich die Versicherung vom Arbeitgeber des Mannes zurückholen. Doch der lehnt ab.

Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied nun, dass der Arbeitgeber für den Schaden zahlen muss. Denn nach Einschätzung der Richter hat er seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt. Schließlich habe der Betrieb trotz Sturmwarnung keinerlei Sicherungsmaßnahmen für die Großmüllbehälter ergriffen. Der Arbeitgeber habe nicht einmal geprüft, ob die Container gegen Wegrollen gesichert gewesen seien.

Die Richter wiesen zudem daraufhin, dass Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet sind, für die Verkehrssicherheit auf ihrem Firmenparkplatz zu sorgen. Drohende Gefahren für die abgestellten Fahrzeuge müssten auf ein zumutbares Mindestmaß begrenzt werden. Allerdings gelte bei besonderen Umständen eine gesteigerte Fürsorgepflicht, so das Urteil.

LG Düsseldorf: Urteil vom 11. September 2017, Az. 9 Sa 42/17

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