Diese Fahrzeuge sind, wie es im schönen Amtsdeutsch heißt, "lediglich als die notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers" zu sehen. Der Vorteil wird nach Auffassung der Richter nicht für die Beschäftigung als Anerkennung oder soziale Beigabe gewährt und stellt deshalb keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Zu beurteilen war laut dem Bund der Steuerzahler ein Fall, bei dem dem Beschäftigten ein Werkstattwagen im Rahmen einer Wohnungsrufbereitschaft zur Verfügung gestellt wurde. Dieser sei auch dann nicht Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns, wenn das Fahrzeug darüber hinaus auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung steht (Urteil des Bundesfinanzhofs, AZ VI R 195/98, in: Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 878).