Foto: Minerva Studio - stock.adobe.com
Frau nimmt Autoschlüssel entgegen

Steuern

Firmenwagen statt Lohn für minijobbende Freundin?

Kein Gehalt, stattdessen ein SUV als Firmenwagen: Für die minijobbende Freundin dieses Chefs war das ok – aber nicht für das Finanzamt.

Erst bekam die Lebensgefährtin des Chefs einen Minijob, dann einen VW Tiguan als Dienstwagen. Den Lohn verrechnete das Paar mit den privaten Nutzungskosten. Diese Vereinbarung hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) kassiert: Mit familienfremden Minijobbern würden Arbeitgeber solche Verträge nicht treffen – daher seien sie auch mit Familienangehörigen steuerlich unzulässig.

Der Fall: Ein selbstständiger Ingenieur hatte seine Freundin als geringfügig Beschäftigte mit einer Arbeitszeit von 6 Stunden wöchentlich eingestellt. Später ergänzten die beiden den Arbeitsvertrag um einen Nachtrag: Die Lebensgefährtin erhielt einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, deren Gegenwert mit dem vereinbarten monatlichen Gehalt von 400 Euro verrechnet wurde. Anfangs betrug der Lohn nach diesem Abzug noch 221 Euro. Daraus wurden schließlich null Euro, nachdem die Freundin als Dienstwagen einen Tiguan erhielt und zur 1-Prozent-Regelung wechselte. Doch am Ende lehnte das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug für den Arbeitslohn und die Fahrzeugkosten ab. Der Grund: Die Überlassung des Autos halte keinem Fremdvergleich stand.

Das Urteil: Das sieht auch der BFH so. „Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des PKW die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche – und für den Arbeitgeber unkalkulierbare – Höhen steigern könnte.“ (BFH, Beschluss vom 21.12.2017, Az. III B 27/17)

Weitere Artikel zum Thema "Mitarbeitende Familienangehörige"

Verträge mit Verwandten – leichte Beute für den Fiskus

Verträge mit mitarbeitenden Familienangehörigen sind für die Betriebsprüfer des Finanzamts ein gefundenes Fressen. So vermeiden Sie die 5 größten Fallen!
Artikel lesen

Frustriert von der Mitarbeitersuche?

handwerk.com und die Schlütersche helfen Ihnen Ihre offenen Stellen einfach, zeit- und kostensparend mit den richtigen Kandidaten zu besetzen! Mehr als 500 Betriebe vertrauen uns bei der Mitarbeitersuche!

Jetzt Bewerber finden!

Wir haben noch mehr für Sie!

Praktische Tipps zur Betriebsführung und Erfahrungsberichte von Kollegen gibt es dienstags und donnerstags auch direkt ins Postfach: nützlich, übersichtlich und auf den Punkt.
Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an - schnell und kostenlos!
Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch.
Sie beschäftigen eine schwangere Minijobberin? Dann bekommen Sie zum Beispiel den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erstattet.

Personal

Lohnfortzahlung für Minijobber: Erstattung ist möglich

Krank oder schwanger: Wenn Minijobber ausfallen, übernimmt Ihre Arbeitgeberversicherung bis zu 100 Prozent der Kosten. Allerdings kommt es auf die Betriebsgröße an.

    • Personal, Personalführung
Vier Wochen Erholungsurlaub stehen auch Minijobbern mindestens zu.

Personal

So berechnen Sie den Urlaub für Ihre Minijobber

Auch Minijobbern stehen bezahlte Urlaubstage zu. Doch wie viele es pro Monat sind, hängt vom individuellen Vertrag und den Urlaubsregeln im Betrieb ab.

    • Personal
Umfrage: Leasing, Neukauf, Gebrauchtwagen – Was bevorzugen Sie bei der Investition in Ihre Flotte?

Firmenwagen: Leasen Sie oder kaufen Sie lieber?

Viele Wege führen zum Firmenfahrzeug. Leasing, Kauf, Gebraucht- oder Neuwagen: Was bevorzugen Sie bei der Investition in Ihre Flotte?

Darf es auch mal mehr sein? Bei Minijobbern darf die monatliche Arbeitszeit und damit der Verdienst schwanken.

Personal

Was tun, wenn der Minijobber zu viel verdient?

Für Minijobs gelten festen Grenzen: Mehr als 538 Euro monatlich dürfen nicht gezahlt werden, sonst gilt die Versicherungspflicht. Doch es gibt zwei Ausnahmen.

    • Personal, Politik und Gesellschaft, Recht, Arbeitsrecht