Gewerbebehörden müssen nicht nur die Errichtung eines Gewerbebetriebs genehmigen. Sie können diese Erlaubnis auch widerrufen - jedenfalls dann, wenn sie damit rechnen müssen, dass ein Unternehmer sein Gewerbe nicht ordnungsgemäß ausführt.
Nun hat das Bundesfinanzministerium die Finanzverwaltungen schriftlich dazu verpflichtet, die Gewerbebehörden bei Unregelmäßigkeiten zu informieren, die gewerberechtliche Auswirkungen haben könnten.
Der Katalog solcher möglichen Unregelmäßigkeiten ist recht umfangreich. Aktiv werden könnte der Fiskus, wenn ein Unternehmer Steuererklärungen nicht abgibt, erhebliche Steuerrückstände angesammelt hat oder auch bei steuerliche Straf- und Bußgeldverfahren.
Informieren darf die Finanzverwaltung die Gewerbebehörde allerdings nur in solchen Fällen, in denen es um Steuern aus gewerblicher Tätigkeit geht, also zum Beispiel Lohnsteuer oder Umsatzsteuer.
Vorab muss das Finanzamt zudem klären, ob es seine Ziele auch mit weniger harten Maßnahmen erreichen kann, zum Beispiel mittels Zwangsvollstreckung oder durch Zwangsgelder.
Vorsicht: Auch andere Behörden können petzen
Nicht nur der Fiskus macht Meldung. Wie die Rentenversicherung wegen Außenständen ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen eine Frisörmeisterin in Gang setzte, lesen Sie hier.
(jw)