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Verspätungszuschlag

Fiskus darf nicht willkürlich entscheiden

Den Zuschlag bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung kann das Finanzamt nicht eigenmächtig festlegen. Ein Ehepaar klagte jetzt erfolgreich nach der Absenkung des Zuschlags - denn er war ihm immer noch zu hoch

Geklagt hatte ein Ehepaar vor dem Finanzgericht in Düsseldorf. Die beiden hatten erst ihre Einkommensteuererklärung nicht abgegeben, daraufhin schätzte der Finanzbeamte ihre Einkommensteuer auf 78.000 Euro und verlangte zudem 4500 Euro Verspätungszuschlag. Auf einem Zuschlag bestand der Beamte auch noch, als die Eheleute schließlich ihre Erklärung einreichten. Die tatsächliche Einkommensteuer belief sich dann aber auf 10.200 Euro und auch den Verspätungszuschlag senkte der Fiskus - auf 1010 Euro. Nicht genug aus Sicht der Steuerzahler, denn während der Zuschlag vorher 5,8 Prozent der Steuersummer ausmachen sollte, waren es nun plötzlich zehn Prozent.

Ihren Einspruch wies das Finanzamt jedoch zurück. Denn nach Ansicht der Beamten sei ein Einspruch gegen einen Änderungsbescheid unzulässig, wenn der bereits Vergünstigungen enthält. Das Finanzgericht sieht das anders: Zwar gebe es eine einschränkende Vorschrift in der Abgabenordnung, wenn Steuerbescheide zum Vorteil der Bürger geändert werden. Dieser Paragraf gelte aber nicht für die Festsetzung des Verspätungszuschlags.

So viel Ermessensspielraum habe der Fiskus nicht, sonst könne es ja gleich machen was er will, solange es nur den Verspätungszuschlag nicht erhöht. "Der Anspruch des Bürgers auf ermessensfehlerfreies Verwaltungshandeln wäre ohne Anfechtungsmöglichkeit nichts wert."

(jw)

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