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Urteil

Formulierungen im Arbeitsvertrag müssen klar sein

Eine Regelung im Arbeitsvertrag ist unklar formuliert? Als Arbeitgeber ziehen Sie da möglicherweise den Kürzeren, denn eine mehrdeutige Klausel wird zulasten desjenigen ausgelegt, der sie verwendet.

In diesem Sinne hat jetzt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) in dem Fall einer Angestellten entschieden: Sie hatte ihr Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31. Dezember gekündigt. Anfang Dezember hätte die Zahlung der zweiten Hälfte des 13. Monatsgehalts angestanden.

Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung unter Berufung auf eine Formulierung im Arbeitsvertrag: "Die Vergütung ist zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen innerhalb von drei Monaten nach diesen Zeitpunkten (den Terminen der jeweiligen Zahlungen des 13. Gehalts) aufgelöst wird."

Die Mitarbeiterin klagte die Zahlung vor Gericht ein und bekam recht. Die Begründung der Richter: Die Formulierung "aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen" sei zweideutig. Es sei demnach nicht klar, in welchem Fall der Arbeitnehmer seine Ansprüche verliere: Das könne entweder der Fall sein, wenn er von seinem Recht auf eine fristgemäße Kündigung Gebrauch mache, oder, wenn er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses schuldhaft verursacht habe.

Die Arbeitnehmerin habe aufgrund dieser Unklarheit nicht eindeutig erkennen können, dass sie ihren Anspruch einbüßen würde, wenn sie fristgerecht kündigt. Eine mehrfach auslegbare Vertragsregelung werde stets zulasten desjenigen ausgelegt, der sie verwendet habe, argumentierten die Richter am LAG. Eine Revision gegen das Urteil ist möglich.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Urteil vom 22. April 2009, Az. 7 Sa 1628/08

(bw)

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