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Urheberrecht

Freibrief für Web-Diebe?

"Oberlandesgericht erlaubt Website-Plagiate" - mit dieser Nachricht sorgten Fachzeitschriften kürzlich für erhebliche Irritationen. Die Frage: Hatten die Richter den Grundsatz ausgehebelt, dass jemand, der seine Homepage mit fremden Texten und Bildern aufwertet, Schadens-
ersatz- und Schmerzensgeld zahlen muss?

"Oberlandesgericht erlaubt Website-Plagiate" - mit dieser Nachricht sorgten Fachzeitschriften kürzlich für erhebliche Irritationen. Die Frage: Hatten die Richter den Grundsatz ausgehebelt, dass jemand, der seine Homepage mit fremden Texten und Bildern aufwertet, Schadensersatz- und Schmerzensgeld zahlen muss?

Die Vertreter dieser Meinung bezogen sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Urteil vom 24.08.2004 4 U 51/04). Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Entnahme von drei Graphiken und dem Layout (eine bestimmten Farbkombination) von der Website der Klägerin rechtswidrig war. Es ging also nicht um die Entnahme ganzer Websites, wie teilweise angenommen.

Das Gericht wies darauf hin, dass nur wenige Bestandteile der Website übernommen worden waren. Insbesondere war auch kein Text dabei. Schon deshalb ist die große Aufregung in den entsprechenden Kreisen nicht begründet.

Allerdings sind auch Graphiken und das Layout einer Website regelmäßig urheberrechtlich geschützt. Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht diesen Schutz. Es sah die im Urheberrecht erforderliche Schöpfungshöhe bei den in Rede stehenden Graphiken nicht gegeben, da deren Gestaltung nach Auffassung der Richter nicht über das normale handwerkliche Können hinausging. Gleiches galt hinsichtlich des Layouts. Damit war eine Urheberrechtsverletzung ausgeschlossen.

Eine Verletzung des Wettbewerbsrechts verneinte das Gericht ebenfalls. Es gilt der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit, soweit nicht ein besonderer Schutz etwa durch das Urheber-, Marken- oder Patentrecht besteht. Besteht ein derartiger Schutz nicht, so ist die Nachahmung beziehungsweise Übernahme nach dem Wettbewerbsrecht nur dann unlauter, wenn zusätzliche Umstände vorliegen, die zur Unlauterkeit führen.

Derartige Umstände sah das OLG Hamm nicht. Es führte aus, dass beispielsweise eine Herkunftstäuschung weder vorgetragen noch ersichtlich war. Darüber hinaus unterschieden sich die Internetauftritte der Parteien deutlich. Die Klägerin hatte insoweit nur auf die Übernahme der Graphiken und Farbkombination verwiesen. Das Gericht stellte zutreffend fest, dass eine Farbkombination grundsätzlich nicht monopolisierbar sei, wenn sie nicht als Marke geschützt sei. Dies ist richtig und wird nur selten der Fall sein, wie etwa bei der Telekom die Farbkombination grau und magenta.

Deutlich ist: Der Grundsatz, dass Web-Diebe mit Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen rechnen müssen, gilt nach wie vor. Das vorliegende Urteil behandelt einen speziellen Einzelfall. Verallgemeinerungsfähig ist er nicht. Es kann daher nur davor gewarnt werden, einzelne Aritkel oder gar ganze Webseiten ohne Erlaubnis zu übernehmen.

Dr. Matthias Schote

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