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Steuern

Freie Fahrt vom Fiskus

Eine Ausnahme im bürokratischen Alltag: Der Nachweis für private Fahrten mit dem Firmenwagen wird vereinfacht. Viele Betriebe kommen sogar ganz ohne Belege aus.

von Jörg Wiebking

Die ganze Meckerei hat also Zweck gehabt, freut sich Gunnar Barghorn. Anfang des Jahres war der Chef der Barghorn GmbH Co. KG in Brake auf die Barrikaden gegangen gegen die Pläne zur Besteuerung von Privatfahrten mit Firmenwagen. Sogar Kanzlerin Merkel bekam einen geharnischten Brief von ihm. Barghorn ärgerte der bürokratische Aufwand für den Nachweis, dass ein Firmenwagen zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Denn davon hängt die steuerlich günstige Ein-Prozent-Regelung ab, ob also die Privatfahrten auch weiterhin pauschal mit einem Prozent des inländischen Listenpreises versteuert werden dürfen. Wer das nicht nachweisen kann, muss den vom Fiskus geschätzten Privatanteil besteuern und das ist teurer.

Doch nun hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben geklärt, wer eigentlich was nachweisen muss. Und das ist so in Ordnung, das Ganze wurde auf ein gesundes Maß ohne unnötige Bürokratie zurückgefahren, sagt Barghorn.

Steuervorteil ohne Nachweis

Das bestätigt Lutz Schmidt, Steuerexperte vom Zentralverband des Deutschen Handwerks in Berlin: Das Ministerium hat das Gesetz sehr kulant ausgelegt und versucht, die Betriebe nicht über die Maßen zu belasten. Denn in vielen Fällen kommen Handwerker nun ohne besonderen Nachweis aus, erläutert Schmidt:

Für Betriebe des Bau- und Baunebengewerbes wird ohne Nachweis die überwiegende berufliche Nutzung einfach unterstellt. Zählen allerdings mehrere auch privat genutzte Wagen zum Betriebsvermögen, dann gilt diese Regelung nur für den Wagen mit der höchsten Jahreskilometerleistung.

Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zählen für Unternehmer zur betrieblichen Nutzung. Beträgt ihr Anteil an der Jahreskilometerleistung mehr als 50 Prozent, dann ist kein Nachweis erforderlich.

Auch wenn Mitarbeiter Firmenwagen privat nutzen, kann das Unternehmen alle Kosten ohne Nachweis als Betriebsausgaben absetzen.

Alternativen zum Fahrtenbuch

In allen anderen Fällen ist ein Nachweis erforderlich und das muss kein Fahrtbuch sein, betont Schmidt. Zum Beispiel tun es auch Terminkalender, Kilometerabrechnungen gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen oder andere Abrechnungsunterlagen. Alternativ genügt es, wenn der Unternehmer die Nutzung einmalig über einen Zeitraum von drei Monaten dokumentiert. Dabei genügen Angaben über die betrieblichen Fahrten, ihren Anlass und die Strecke, wie auch die Kilometerstände zu Beginn und Ende der dreimonatigen Aufzeichnung.

Wenn man diesen Nachweis einmal erbracht hat, soll er auch in den Folgejahren gelten: Wenn sich nichts wesentliches wie zum Beispiel die Fahrzeugklasse ändert, wird man vom Betriebsprüfer in Ruhe gelassen, sagt Schmidt.

Bundsfinanzministerium: Schreiben vom 7.7.2006,

Az: IV B 2 - S 2177 - 44/06/IV A 5 S 7206 -7/06

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