Eine fristlose Kündigung droht Arbeitnehmern, die betriebliche Daten unerlaubt auf private Datenträger kopieren. Wenn nicht ausdrücklich per Vertrag erlaubt, ist das
Kopieren mit dem Diebstahl von Firmeneigentum gleichzusetzen. Auf dieses Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichtes hat jetzt die Stiftung Warentest hingewiesen (Az. 2 Sa 34/99).
In dem speziellen Fall hatte eine Arbeitsnehmerin nach einer fristgerechten Kündigung Firmendaten auf eine private Diskette kopiert und war dabei erwischt worden. Die daraufhin vom Arbeitgeber ausgesprochene, fristlose Kündigung haben die
Richter bestätigt. Die Mitarbeiterin hätte bei ihrem Chef die Erlaubnis für das Kopieren der Daten einholen müssen. Das gelte auch dann, wenn es sich bei den Daten nicht um Betriebsgeheimnisse oder Personalakten handeln würde.