Vorsätzlicher Arbeitszeitbetrug ist ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) in einem aktuellen Urteil entschieden. Zur Verhandlung stand ein Fall, in dem ein Mitarbeiter nachweislich mindestens an einem Arbeitstag eine um mehr als eine halbe Stunde zu lange Arbeitszeit angegeben hatte. Das deute auf vorsätzlichen Arbeitszeitbetrug hin, urteilten die Richter. Hätte die Differenz nur wenige Minuten betragen, hätte sie noch als Versehen gewertet werden können.
Der fristlosen Kündigung habe laut LAG aus folgendem Grund keine Abmahnung vorausgehen müssen: Der Mitarbeiter habe vor dem Betrug eine Dienstanweisung unterschrieben. Dadurch habe er sich ausdrücklich zur minutengenauen Erfassung der eigenen Arbeitszeit verpflichtet.
(bw)