Auf einen Blick:
- Seit 1. Januar ist das neue Berufsbildungsgesetz in Kraft.
- Es regelt die neue Mindestvergütung für Azubis, aber auch noch weitere Punkte.
- So dürfen jetzt auch volljährige Azubis nach der Berufsschule nach Hause gehen, Teilzeitausbildung ist nicht mehr an Voraussetzungen geknüpft und die Kosten für Fachliteratur muss der Betrieb übernehmen.
Seit dem ersten Januar ist das Berufsbildungsgesetz in Kraft. Der Fokus der Öffentlichkeit lag auf der Azubi-Mindestvergütung und den neuen Bezeichnungen für Berufsabschlüsse. Aber das Gesetz regelt noch andere Fragen neu.
1. Nach der Berufsschule frei für alle Azubis
Bislang galt: Dauert ein Berufsschultag mehr als 3 Stunden und 45 Minuten durften Azubis unter 18 Jahren nach Hause gehen, volljährige Azubis hingegen mussten für den Rest des Tages im Betrieb arbeiten. Das hat sich nun geändert: Auch ältere Azubis dürfen nach der Berufsschule nach Hause gehen.
„Damit wurden Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, die bisher nur für Minderjährige mit einem besonderen Schutzbedürfnis gelten, ohne Notwendigkeit auf volljährige Auszubildende übertragen“, kritisiert der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH). Für die Betriebe gingen dadurch viele Wochentage betrieblicher Lernzeit im Jahr verloren.
2. Mehr Möglichkeiten für die Teilzeitausbildung
Das Berufsbildungsgesetz erweitert die Möglichkeit, Ausbildungen in Teilzeit zu absolvieren. Musste früher ein „berechtigtes Interesse“ vorliegen – zum Beispiel, weil ein minderjähriges Kind zu betreuen ist – gilt diese Einschränkung nicht mehr.
Teilzeitausbildung bedeutet, dass der Azubi eine Wochenstundenzahl von mindestens 50 Prozent einer Vollzeitstelle arbeitet. Die Ausbildung verlängert sich dadurch entsprechend, maximal aber um das Anderthalbfache der üblichen Dauer. Möglich ist auch, nur einen Teil der Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren, den Rest in Vollzeit.
Beim ZDH stößt diese Neuerung auf Zustimmung. Die Betriebe könnten so neue Zielgruppen ansprechen und flexibel agieren. Eine Belastung entstehe nicht, weil kein Betrieb verpflichtet sei, Ausbildungen in Teilzeit anzubieten.
3. Übernahme der Kosten für Fachliteratur
Paragraf 14 regelt die Pflichten der Ausbilder. Neu ist hier, dass die Betriebe die Kosten für Fachliteratur zu tragen haben. Laut ZDH bezieht sich dies auf Literatur für die betriebliche Ausbildung und nicht auf Schulbücher.
Die Aufwendungen dafür, die der Ausbildung dienen und in einem klaren Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen, können als Werbungskosten (und nicht als Sonderausgaben) steuerlich berücksichtigt werden, heißt es von Seiten des Verbandes. Dafür sei es wichtig, dass die Quittungen für gekaufte Fachliteratur den Titel und den Autor des gekauften Buches enthalten. Die alleinige Angabe Fachliteratur oder Ähnliches reiche nicht.
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