Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg fällt zugunsten deutscher Steuerzahler aus: Für den Vorsteuerabzug spielt es keine Rolle, ob der Rechnungsaussteller die Adresse seines Firmensitzes angibt oder die Adresse, unter der er postalisch zu erreichen ist. Das hat der EuGH entschieden. Der Begriff „Anschrift“ umfasse jede Art von Anschrift, „sofern die Person unter dieser Anschrift erreichbar ist“. Die Rechnungspflichtangaben sollen es den Steuerverwaltungen ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer zu kontrollieren. Dies sei auch anhand der postalischen Adresse möglich, insbesondere in Kombination mit der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer.
EuGH: Urteile vom 15.11.2017, Az. C-374/16 und C-375/16