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Urheberrecht

Fußangeln im Website-Dschungel

Wer Texte, Bilder oder Klänge im Internet kopiert und für eigene Websiten verwendet, muss sich an das Urhebergesetz halten. Ein Verstoß dagegen kann teuer werden. Rechtsanwalt Matthias Schote zeigt, welche Rechte Dritter es zu beachten gilt.

Wer Texte, Bilder oder Klänge im Internet kopiert und für die eigene Homepage verwendet, muss sich an das Urhebergesetz halten. Ein Verstoß dagegen kann teuer werden. Rechtsanwalt Matthias Schote zeigt, welche Rechte Dritter es zu beachten gilt.

Viele Inhaber von Websites sind der Meinung, das Internet stelle einen "rechtsfreien Raum" dar. Oft werden Texte, Bilder, Grafiken oder Animationen und Sounds irgendwo im world wide web einfach kopiert und dann auf der eigenen Homepage installiert. Doch auch wenn diese Ansicht verbreitet ist, so ist sie falsch und kann für den Irrenden mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen verbunden sein. Tatsächlich genießen Texte, Bilder, Grafiken, Animationen und Sounds grundsätzlich Schutz nach dem Urhebergesetz (§ 2 UrhG). Das gilt jedenfalls, wenn sie als "persönliche geistige Schöpfungen" zu beurteilen sind, also eine gewisse "Gestaltungshöhe" erreichen, und die Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist.

Beide Voraussetzungen sind regelmäßig zu bejahen. Die Schutzfrist endet bei urheberrechtlich geschützten Werken 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Und eine Gestaltungshöhe ist regelmäßig anzunehmen, wenn das einzelne Werk als Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers verstanden werden kann. Anders gewendet: Nur wenn beispielsweise ein Text lediglich Selbstverständliches beinhaltet, das sich aus dem dem Text zugrunde liegenden Sachverhalt von selbst ergibt (was etwa grundsätzlich bei einer Betriebsanleitung zu bejahen ist), nur dann ist diese Höhe wohl nicht erreicht.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Verwendet man in dieser Weise geschützte Werke ohne Zustimmung des Berechtigten, kopiert man sie oder schreibt sie soweit dies möglich ist ab, so macht man sich gegenüber dem Berechtigten schadenersatzpflichtig. Dies gilt ganz unabhängig davon, ob man Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung hatte. Auch der gutgläubige Urheberrechtsverletzer ist also gegebenenfalls schadensersatzpflichtig. Ist er aber bösgläubig und wusste, dass er nicht über die Erlaubnis verfügte, das urheberrechtlich geschützte Werk zu nutzen, dann ist diese Handlung auch strafrechtlich relevant. Es besteht dann die Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren einleitet.

Will man daher fremde urheberrechtlich geschützte Werke auf der eigenen Homepage verwenden, so ist es erforderlich, die Zustimmung des Berechtigten einzuholen. Allerdings ist es nicht immer ganz einfach zu erfahren, wer Berechtigter ist. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Werke aus dem Internet "gezogen" werden. In diesen Fällen sollte man den Inhaber der entsprechenden Website nach dem Urheber fragen. Und bei diesem gilt es, die Zustimmung zur Nutzung des entsprechenden Werkes einzuholen. Manch einer gewährt dieses Recht ohne Weiteres, andere verlangen die Bezahlung einer so genannten "Lizenzgebühr". In jedem Fall sollte die "Lizenzvereinbarung" schriftlich getroffen werden, damit in einem eventuellen Rechtsstreit die Nutzungsberechtigung nachgewiesen werden kann.

Aber selbst, wenn man alles getan hat, um die Urheberrechte Dritter zu wahren, ist man nicht vor möglichen Schadensersatzansprüchen Dritter geschützt. Hat sich beispielsweise jemand als Urheber geriert und die Nutzung des Werkes (möglicherweise gegen die Zahlung einer Lizenzgebühr) gestattet, ohne der Urheber zu sein, so kann der Verwender dies dem tatsächlichen Urheber nicht entgegenhalten. Vielmehr steht dem Berechtigten ohne weiteres ein Anspruch zu. Allerdings wird sich der Verwender dann in der Regel an demjenigen schadlos halten können, der sich als Urheber geriert hat. Dass er darüber hinaus die Lizenzgebühr zurückfordern und ein Strafverfahren gegen diesen angeblichen Urheber anstrengen kann, versteht sich von selbst.

Vorsicht bei Bildern

In der juristischen Praxis relevanter als die Verwendung fremder Texte ist die Verwendung fremder Lichtbilder. Lichtbilder sind grundsätzlich unabhängig von ihrer Gestaltungshöhe - geschützt. Darüber hinaus ist es hier anders als bei leichter zu ändernden Texten sehr einfach, die Identität zweier Aufnahmen nachzuweisen. Sollen also auch Bilder auf der Website verwendet werden, so ist es in jedem Fall erforderlich, dass hierzu die entsprechenden Fotografen ihre Zustimmung erteilen.

Mit der Zustimmung des Fotografen steht allerdings noch nicht fest, dass die Bilder tatsächlich auf der Website verwendet werden dürfen. Auch die dargestellten Personen müssen ihre Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt haben. Jeder natürlichen Person steht nämlich das Recht an dem eigenen Bild zu. Anderes gilt nur, wenn es sich bei der Person um eine "absolute Person der Zeitgeschichte" handelt, also beispielsweise einem Politiker, einen Schauspieler oder ein Mitglied eines Königshauses, oder wenn die abgebildete Person lediglich "Beiwerk" ist, oder sie im Zusammenhang mit einer Versammlung oder einem öffentlichen Aufzug dargestellt ist.

Auch diese Regelungen gelten jedoch nicht uneingeschränkt. Unter Umständen kann das Persönlichkeitsinteresse des Einzelnen dem Informationsinteresse der Allgemeinheit vorgehen. Die Interessen sind daher in jedem Fall miteinander abzuwägen. Und vorsorglich ist es immer am sinnvollsten, mit den einzelnen Personen entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Auch hinsichtlich dieser Vereinbarungen sollte man aus Beweisgründen die Schriftform wählen.

Fazit:

Es sollte deutlich geworden sein, dass bei der inhaltlichen Gestaltung einer Website geprüft werden muss, welche Inhalte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen. Nur eigene Texte, Animationen oder Kunstwerke sind hier grundsätzlich ohne weiteres zu präsentieren. Greift man aber auf Leistungen Dritter zurück oder präsentiert Abbildungen von diesen, so ist sicherzustellen, dass die entsprechenden Zustimmungen hierzu vorliegen.

Matthias Schote

Kanzlei BBG Beiten Burkhardt Goerdeler, Berlin

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