Ein Passant war laut dem Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD)
beim Überqueren einer Straße vom Pkw des Beklagten erfasst und
schwer verletzt worden. Obwohl der Fußgänger den Unfall selbst
verursacht hat, weil er zunächst in der Fahrbahnmitte angehalten
hatte, um das Auto vorbei fahren zu lassen, dann aber doch seinen
Weg fortsetzte, wurde der Autofahrer verurteilt. Er muss ein
Drittel des vom Kläger geltend gemachten Schadens übernehmen. Die
Richter entschieden: Auch wenn der Fußgänger in der Straßenmitte
stehen geblieben sei, habe der Lenker des Pkw nicht mit etwa 50
km/h weiterfahren dürfen. Vielmehr hätte er sein Tempo deutlich
drosseln müssen (OLG Hamm AZ 13 U 22/99).
Ohne Schuldzuweisung kommt der Autofahrer davon, wenn spät
nachts ein Betrunkener vom Gehweg zwischen geparkten Fahrzeugen
hindurch plötzlich auf die Fahrbahn läuft und dabei vom Pkw erfasst
wird. Kein Kraftfahrer brauche damit zu rechnen, so das OLG Köln,
dass zu später Stunde ein Betrunkener auf die Straße laufe. Er
müsse daher auch seine Geschwindigkeit nicht besonders reduzieren
(AZ 19 U 179/99).