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Gebäudereiniger-Handwerk: "Reform existenzbedrohend"

Das durch Teilzeitarbeit geprägte Gebäudereiniger- Handwerk sieht durch die Reform des Betriebsverfassungsgesetzes viele der rund 2 600 Firmen der Branche in ihrer Existenz gefährdet. Besonders die Regelungen für die Freistellung von Betriebsräten seien "für kleine und mittelständische Betriebe nicht zu verkraften", heißt in einem Schreiben des Bundesinnungsverbandes an Bundeskanzler Gerhard Schröder.

Das durch Teilzeitarbeit geprägte Gebäudereiniger-Handwerk sieht durch die Reform des Betriebsverfassungsgesetzes viele der rund 2.600 Firmen der Branche in ihrer Existenz gefährdet. Besonders die Regelungen für die Freistellung von Betriebsräten seien

"für kleine und mittelständische Betriebe nicht zu verkraften", heißt in einem Schreiben des Bundesinnungsverbandes an Bundeskanzler Gerhard Schröder.

Die Ausdehnung der Betriebsratsgremien und die Freistellung eines

Beschäftigten in einem Betrieb mit 210 meist teilzeitbeschäftigten

Mitarbeitern zehre den Vorsteuer-Gewinn zu mehr als 90 Prozent auf,

schreibt der Verband. Das Gewerbe bittet den Kanzler "dringend" um

Änderungen. Nach dem Gesetzentwurf von Arbeitsminister Walter Riester

(SPD) soll die Grenze für Freistellungen von bisher 300 auf 200

Beschäftigte gesenkt werden, und zwar unabhängig, ob es sich dabei um

Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnisse handelt.

Seine Einwände macht der Verband in einer Beispielrechnung

deutlich anhand eines Betriebes mit 210 Mitarbeitern (entsprechend 70

Vollzeitbeschäftigten), einem Jahresumsatz von 4,8 Millionen Mark und

einem Vorsteuergewinn von 145.000 Mark. Nach der Neuregelung habe

dieser Betrieb künftig neun Betriebsratsmitglieder, davon ein

freigestelltes Mitglied. Für diese Konstellation errechnet der

Gebäudereiniger-Verband Jahreskosten von genau 130.613 Mark,

entsprechend 90,08 Prozent des Betriebsergebnisses.

Um die "überproportionalen Kostenbelastungen, gerade für

teilzeitorientierte Unternehmen" abzumildern, schlägt der Verband

vor, Teilzeitquoten in die Berechnung der Betriebsratszahlen zu

berücksichtigen.

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Das Teilzeit- und Befristungsgesetz gilt für alle, die länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten.

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