Wer sich für seinen betrieblichen Fuhrpark einen neuen Wagen zulegt, hat die Anschaffungskosten im Rahmen der Abschreibung auf mehrere Jahre zu verteilen, das heißt jedes Jahr kann ein Teil der Kosten als Betriebsausgaben den Gewinn mindern (§ 7 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz). Für die Dauer der Abschreibung hat die Finanzverwaltung in der sogenannten "AfA-Tabelle" eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von fünf Jahren festgelegt. Ein Pkw, der 100.000 Mark (netto) gekostet hat, kann demnach in den nächsten fünf Jahren mit jeweils 20.000 Mark abgeschrieben werden.
Tip: Kaufen Sie sich einen gebrauchten Pkw, können Sie diesen entsprechend kürzer abschreiben. Hat das neue Fahrzeug schon drei Jahre "auf dem Buckel", müssen Sie es nur noch für die restlichen zwei Jahre abschreiben. Ist das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufs bereits fünf Jahre alt, können Sie es im Jahr der Anschaffung sofort in voller Höhe gewinnmindernd berücksichtigen. Setzt der Finanzbeamte den Rotstift an, so sollten sie sich wehren. Weisen Sie ihn auf den Abschnitt 38, Absatz 1, Sätze 5 und 7 der Lohnsteuer-Richtlinien hin. Hier ist genau dieser Fall geregelt und für zulässig befunden worden.