Zehntausende von Ebay-Händlern verwenden diesen oder einen ähnlichen Satz. Wie die Anwälte der IT-Recht Kanzlei melden, hat das die "abmahnfreudige e-Tail Gmbh" auf den Plan gerufen. Und die versteht offenbar ihr Handwerk. Die Anwälte empfehlen Online-Händlern, die Artikelbeschreibungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) so schnell wie möglich zu korrigieren.
In den Abmahnungen, die Shop-Betreibern zurzeit ins Haus flattern, heiße es unter anderem: "Die von Ihnen verwendete Klausel enthält nur eine einzige einheitliche Regelung, mit der für sämtliche Gewährleistungsrechte des Käufers die Verjährung bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr abgekürzt wird. Der Verbraucher wird davon ausgehen, dass auch die in § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB genannten Gewährleistungsrechte nur innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden könnten."
Eine Haftungsausschlussregelung sei schon in den ABG eine "diffizile Angelegenheit", warnen die Juristen. Problem bei Klauseln: Laut BGB müssen "Beschränkungen für alle Formen der Haftung formuliert werden, die wiederum sämtliche gesetzlichen Ausnahmeregelungen berücksichtigt".
So können sich Online-Händler absichern:
Formulierungen wie "Der Verbraucher hat ein Jahr Gewährleistung für den Fall, dass es sich um gebrauchte Ware handelt", gelte es aus der Ebay-Artikelbeschreibung zu löschen, rät die IT-Recht Kanzlei.
Am besten sei es, alle Hinweise zum Gewährleistungsrecht aus Ebay-Artikelbeschreibungen zu entfernen. Solche Regelungen sollten eher in die AGB aufgenommen werden. Wer keine AGB verwendet, sollte im gesamten Ebay-Angebot nicht auf das Thema Gewährleistung eingehen.
Wer AGB einsetzt, sollte sicherstellen, dass die Regelungen zur Gewährleistungsverkürzung rechtlich einwandfrei sind.
Link: www.it-recht-kanzlei.de
(mfi)