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Urteil

Gefährliche "Spitzen"-Leistungen

Übertriebene Werbeaussagen sind gefährlich und führen schnell vor Gericht. Wirbt ein Unternehmen mit dem Hinweis, es sei "das Größte", "Beste", "Einzige", so ist dies wettbewerbswidrig, wenn die Aussage nicht zutrifft. Die Grenzen der Superlative machte das Oberlandesgericht Hamburg in einem aktuellen Urteil deutlich.

Übertriebene Werbeaussagen sind gefährlich und führen schnell vor Gericht. Wirbt ein Unternehmen mit dem Hinweis, es sei "das Größte", "Beste", "Einzige", so ist dies wettbewerbswidrig, wenn die getroffene Aussage nicht zutrifft. Die Grenzen der Superlative machte das Oberlandesgericht Hamburg in einem aktuellen Urteil deutlich (Az. 3 U 51/03).

Eine "Spitzen-" oder "Alleinstellungsbehauptung" ist grundsätzlich zulässig, wenn sie wahr, also sachlich richtig ist. Es muss ein Vorsprung zu anderen Mitbewerbern bestehen. Damit dies der Fall ist, genügt kein geringfügiger Vorsprung. Vielmehr muss bei dem Werbenden eine nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung vorliegen. Sind Aussagen objektiv nicht überprüfbar, liegt keine Alleinstellung vor. So sind Werbungen wie "die leckersten Brötchen der Stadt" oder "der beste Schlüsselnotdienst Niedersachsens" wettbewerbsrechtlich zulässig, da sie nicht objektiv auf ihre Richtigkeit hin überprüfbar sind. Hingegen sind Aussagen wie "der größte Schlüsselnotdienst Deutschlands" durchaus überprüfbar. Und Unklarheiten gehen immer zu Lasten des Werbenden.

Im vorliegenden Fall war eine objektiv überprüfbare Werbung verbreitet worden. Das beklagte Unternehmen hatte im Rahmen einer Presseerklärung formuliert: "T-Business mit neuem Backbone an die Lei(s)tungsspitze." Dies war angegriffen worden, da auch andere Unternehmen eine Spitzenstellung für sich beanspruchten. Das Oberlandesgericht hatte somit zu klären, ob mit dieser Aussage einen Vorsprung gegenüber anderen Unternehmen behauptet und also eine Alleinstellung beansprucht wurde.

Das Gericht hat dies verneint. Es hat festgestellt, dass mit dieser Aussage kein Vorsprung gegenüber Konkurrenzunternehmen in Anspruch genommen werde. Vielmehr habe das werbende Unternehmen zum Ausdruck gebracht, auf dem Weg an die "Spitze" zu sein. Im Gegensatz zur Verwendung von Superlativen wie "das Beste", "Einzige" oder "Größte" stelle die Verwendung des Wortes "Spitze" nicht das Vorhandensein anderer gleichwertiger Konkurrenten in Frage.

Die Entscheidung des Gerichts ist sicherlich richtig. Ob allerdings die Aussage des Gerichts - die Verwendung des Wortes "Spitze" stelle nicht das Vorhandensein anderer gleichwertiger Konkurrenten in Frage zutrifft, mag bezweifelt werden. Eine Werbung, wonach das beworbene Unternehmen in seiner Branche "die Spitze" darstelle, wäre nämlich wettbewerbsrechtlich sicherlich bedenklich.

Deutlich sollte sein: Wer wirbt, muss genau überlegen, wie eine Formulierung verstanden werden kann. Gerade das Werben mit Superlativen birgt Gefahren. Im Zweifelsfall sollte man sich hier nicht scheuen, juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Autor: Dr. Matthias Schote

Der Autor ist Rechtsanwalt der

Kanzlei Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft in Berlin.

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