Ab Januar 2022 erkennt das Finanzamt zwar Sachbezüge bis zu 50 Euro im Monat steuerfrei an. Dabei müssen Arbeitgeber jedoch genauer als bisher auf die Details achten.
Gutscheine und Geldkarten müssen die sogenannten ZAG-Kriterien erfüllen. Dabei handelt es sich um die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG). Steuerfrei sind nur Gutscheine und Geldkarten, die begrenzt gültig sind:
- Begrenzte Akzeptanzstellen: Darunter fallen Gutscheine von Läden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards.
- Begrenzte Produktauswahl: Hierzu zählen Tankkarten, Gutscheinkarten für Buchläden und auch Fitnesskarten; Gutscheine für das komplette Amazon-Angebot sind zum Beispiel nicht mehr steuerfrei.
- Steuerliche und soziale Zwecke: Dazu gehören Gutscheine für betriebliche Gesundheitsleistungen und arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten (digitale Essensmarken).
Die Zahlung von Geld als zweckgebundene Leistung für einen Sachbezug ist ebenso steuerpflichtig wie eine nachträgliche Kostenerstattung in bar. Das gilt zum Beispiel auch für zweckgebundene Tankzuschüsse und nachträglich erstattete Benzinkosten.
Steuerpflichtig sind ab 2022 auch Prepaid-Karten, wenn es keine Beschränkungen der Akzeptanzstellen oder der Produktpalette gibt.
Beachten Sie bei der 50-Euro-Freigrenze: Alle Sachbezüge in einem Monat dürfen in Summe den Wert von 50 Euro nicht überschreiten. Kommen Sie auch nur einen Cent über diese Grenze, werden alle Sachbezüge steuerpflichtig.
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