Nicht nur Arbeitnehmer stöhnen über Steuern und Sozialabgaben. Auch Arbeitgeber klagen über zu hohe Lohnnebenkosten. Dabei gibt es für beide Seiten einen Ausweg aus dieser Misere: die Gehaltsextras!
Nicht nur der Mitarbeiter profitiert bei den meisten Gehaltsextras. Arbeitgeber sparen in vielen Fällen den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Folgende Gehaltsextras sind besonders beliebt und in der Buchhaltung ohne größere Umstellungen durchführbar:
Kindergartenplatz: Bar- und Sachaufwendungen, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern für die Unterbringung ? einschließlich Unterkunft und Verpflegung ? und Betreuung seiner Kinder zuwendet, fließen steuer- und abgabenfrei in die Taschen des Arbeitnehmers (§ 3 Nr. 33 EStG). Das gilt für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Direktversicherung: Lebensversicherungen bieten die Gelegenheit für ein finanziell besonders attraktives Gehaltsextra. Betragen die jährlichen Zahlungen maximal 3408 Mark, ist dieser Teil des Arbeitslohns nur mit 20 Prozent pauschal zu versteuern. Der Arbeitgeber spart außerdem seinen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, wenn Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Zahlungen für eine Direktversicherung umgewandelt werden.
Fortbildungskosten: Sind die Zuzahlungen des Betriebes für Seminare und Lehrgänge, die ein Mitarbeiter belegt, nachweislich rein betrieblicher Natur, fließen diese ebenfalls steuer- und abgabenfrei zu.
Arbeitgeberdarlehen: Ein Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter ein zinsloses Darlehen bis maximal 5000 Mark gewähren, ohne dass dieser Zinsvorteil versteuert werden müsste.
Belegschaftsrabatte: Jeder Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern jährlich Waren und Dienstleistungen bis zu einem Betrag von 2400 Mark unentgeltlich überlassen. Nimmt der Bäckergeselle im Laufe eines Jahres also Brot und Semmeln im Wert von 2400 Mark mit nach Hause, werden dafür keine Steuern und Sozialabgaben fällig.