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Auch zum Datenschutz muss das Finanzamt vor einer Prüfung Auskunft geben, wenn es einen Datenträger anfordert.

Steuern

Gericht begrenzt Datenzugriff in der Betriebsprüfung

Wenn das Finanzamt einen Datenträger bei Ihnen anfordert, muss es konkret sagen, welche Daten es will. Sonst können Sie die Herausgabe verweigern.

Der Fall: Vor einer Betriebsprüfung fordert das Finanzamt von einem Betrieb mit Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) einen Datenträger an. Er beruft sich dabei auf die „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“ (GDPdU). In der Prüfungsanordnung steht allerdings nicht, welche Daten das Finanzamt auswerten will. Zudem fehlen Angaben, wie und wo die Betriebsprüfer die Daten auswerten wollen und wie lange sie diese speichern werden. Nach Ansicht des Betroffenen ist die Prüfungsanordnung ohne diese Angaben rechtswidrig.

Das Urteil: Diese Einschätzung hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) bestätig. Die Aufforderung, einen Datenträger "nach GDPdU" (heute: GoBD) zur Verfügung zu stellen, sei als unbegrenzter Zugriff auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen zu verstehen und somit rechtswidrig. Stattdessen hätte das Finanzamt genau benennen müssen, auf welche Unterlagen es zugreifen will.

Zudem sei eine solche Aufforderung unverhältnismäßig, wenn nicht sicher sei, dass die Prüfer die Daten nur in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung auswerten. In dem Fall hatte das Finanzamt beabsichtigt, die Daten außerhalb des Betriebs und der Dienststelle auf den Dienstlaptops der Prüfer auszuwerten. (Urteil vom 07. Juni 2021, Az. VIII R 24/18)

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