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Facebook-Urteil

Gericht: Facebook-Button darf bleiben

Wer auf Facebook aktiv ist, bindet oft den "Gefällt-mir"-Button des Portals auf seiner Website ein. Wettbewerbsrechtlich sei das unbedenklich, entschied nun ein Gericht. Dennoch bleibt das Problem mit dem Datenschutz - und damit ein Abmahn-Risiko.

Datenschützer warnen seit langem davor, dass ein Klick auf den "Gefällt-mir"-Button von Facebook zur Weitergabe personenbezogener Daten an Facebook führt. Unternehmen müssten darauf in einer Datenschutzerklärung hinweisen, sonst verstießen sie gegen das Datenschutzrecht. Wer sich nicht daran hält, riskiere eine Abmahnung wegen Verstoß gegen Paragraf 13 Telemediengesetz.

Wettbewerbsrechtlich unbedenklich
Tatsächlich landete nun ein Online-Händler wegen des Facebook-Buttons vor dem Landgericht Berlin: Ein Wettbewerber sah in dem fehlenden Datenschutzhinweis einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und hatte geklagt.

Das Landgericht Berlin sah in der Nutzung keinen unlauteren Wettbewerb (urteil vom 14. März 2011, Az. 91 O 25/11). Um von einem Wettbewerbsverstoß ausgehen zu könne, müsste Paragraf 13 des Telemediengesetzes das Marktverhalten von Marktteilnehmern regeln und diese vor unlauterer Konkurrenz schützen. Tatsächlich diene Paragraf 13 jedoch dem Datenschutz von Verbrauchern. Daher könne ein datenschutzrechtlicher Verstoß gegen das Gesetz nicht zu einem Wettbewerbsnachteil führen.

Vorsicht: Datenschutz bleibt weiter ungeklärt
"Diese Entscheidung kann leider nicht als Entwarnung für Onlinehändler angesehen werden", warnt Rechtsanwalt Christian Solmecke in seinem . Denn das Gericht habe sich lediglich mit dem Wettbewerbsrecht beschäftigt, jedoch "nicht geklärt, ob die Verwendung gegen Datenschutzrecht verstößt". Abmahnungen aus diesem Grund seien daher nicht auszuschließen.Blog

Solmecke rät daher, weiterhin eine entsprechende Datenschutzerklärung bei Verwendung des Facebook-Buttons.

Weitere Infos zum Thema

(jw)

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