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Geringes Haftungsrisiko bei Abfindung.

Geringes Haftungsrisiko bei Abfindung

Wird ein Arbeitsvertrag aufgelöst, steht dem Arbeitnehmer für seine Abfindung ein Freibetrag zu, wenn die Auflösung durch den Chef oder ein Gericht ausgesprochen wird.

Für die Steuervergünstigung ist es dabei nicht maßgebend, wer den Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses liefert, sondern wer die Kündigung betrieben hat. Wird eine Abfindung gezahlt, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Freibetrag zu gewähren ist, entschieden die Münchner Richter (BFH, XI R 64/03).

Tipp: Sollten Sie einen Arbeitnehmer wegen beruflicher Verfehlungen entlassen und dennoch abfinden, so können Sie also den Lohnsteuerabzug unter Anrechnung des Freibetrags ermitteln. Ein Haftungsrisiko tragen Sie dabei nicht.

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