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Urteil

Gerüst muss bleiben

Egal, was vereinbart war: Ein Gerüstbauer darf ein Gerüst erst entfernen, wenn die Arbeiten beendet sind. Sogar dann, wenn der Kunde einer Verlängerung nicht ausdrücklich zustimmt.

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Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: In dem Fall hatte ein Gerüstbauer sein Gerüst an einer Schule entfernt, obwohl es noch benötigt wurde.

Der Handwerker hatte gemäß Bauablaufplan gehandelt - zuvor jedoch den Auftraggeber informiert und eine Verlängerung gegen Zulagen angeboten. Der Auftraggeber nahm das Nachtragsangebot nicht an, der Handwerkler entfernte das Gerüst. Daraufhin verlangte der Auftraggeber Schadensersatz.

Zu Recht, entschied der BGH: Der Gerüstbauer muss sein Gerüst so lange stehen lassen, wie es benötigt wird, kann aber anfallende Mehrkosten verlangen. (Urteil vom 11. April 2013, Az. VII ZR 201/12)

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