Der Fall: Eine Zeitarbeitsfirma beschäftigte ihre Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen, auf der sich lediglich eine gescannte Unterschrift des Geschäftsführers befand. Eine Mitarbeiterin, deren befristeter Einsatz wegen der Corona-Pandemie abgesagt wurde, klagte anschließend gegen das Unternehmen und forderte Gehaltsnachzahlungen. Die Befristung sei ungültig, weil die Schriftform nicht gewahrt worden sei.
Das Unternehmen kündigte ihr daraufhin, argumentiert aber, die Befristung sei rechtens gewesen: Die Frau habe bereits mehr als 20 in gleicher Weise befristete Verträge abgeschlossen und verstoße mit der Klage gegen Treu und Glauben. Deshalb müsse ihr das Unternehmen keinen Lohn nachzahlen.
Das Urteil: Das LAG Berlin-Brandenburg entschied im Sinne der Mitarbeiterin. Der abgeschlossene Vertrag verstoße gegen die geforderte Schriftform. Entweder müsse eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Somit sei das Unternehmen verpflichtet, der Mitarbeiterin ihren Lohn bis zum Zeitpunkt der wirksamen Kündigung nachzuzahlen. (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.22, Az. 23 Sa 1133/21)
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