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Steuerprüfung

Geschäftsführer-Gehälter auf dem Prüfstand

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH müssen künftig mit schärferen Kontrollen des Finanzamts rechnen. Im Blickpunkt sind dabei die gesamten Gehaltszahlungen. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums zeigt allerdings auch auf, welche Argumente den Steuerprüfer überzeugen können.

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH müssen künftig mit schärferen Kontrollen des Finanzamts rechnen. Im Blickpunkt sind dabei die gesamten Gehaltszahlungen.

Ist die Betriebsprüfung beendet, herrscht in der Firma oftmals Katerstimmung. Der Grund: Das Finanzamt stuft das Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers als unangemessen hoch ein und lässt diesen unangemessenen Teil nicht zum Betriebsausgabenabzug zu. Folge: Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuernachzahlungen. Der Gesellschafter hat den unangemessenen Teil in seiner Einkommensteuererklärung als Kapitalertrag zu behandeln. Besteuert wird im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens zwar nur die Hälfte, die Steuerbelastung der Gesellschaft und des Gesellschafters ergibt jedoch insgesamt meist eine Nachzahlung an das Finanzamt.

Gehalts-Check durch das Finanzamt

Ein Papier aus dem Finanzministerium zeigt nun erstmals, wie die Prüfer des Finanzamts das Salär der Gesellschafter-Geschäftsführer auf seine Angemessenheit checken (BMF v. 14.10.2002, Az: IV A 2 - S 2742 - 62/02; abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de.

Das BMF-Schreiben gibt eine Prüfung in drei Schritten vor. Zuerst wird der Beamte das Gehalt in all seine Einzelbestandteile zerlegen (Fixgehalt, Sachbezug, Tantieme, Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Diese Bestandteile wird er dann einzeln auf seine Angemessenheit prüfen. Werden beispielsweise Überstunden vergütet, ist dies unangemessen. Im Fachjargon spricht man von einer verdeckten Gewinnausschüttung. Das verbleibende - angemessene Gehalt - wird in einem zweiten Schritt nun in ein Fixum und die vereinbarte Tantieme geteilt. Beträgt die Tantieme mehr als 25 Prozent des verbliebenen Gehalts, liegt im übersteigenden Teil wiederum eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die den Gewinn nicht mindern darf.

Aller guten Dinge sind Drei

Das Gehalt, dass nach den ersten beiden Schritten noch als angemessen eingestuft wurde, wird nun mit dem Gehalt fremder Gesellschafter-Geschäftsführer ähnlicher Firmen der gleichen Branche verglichen. Weicht das Gehalt nach oben ab, zwickt das Finanzamt auch hier einen Teil ab

Tipps:

Das BMF-Schreiben, liestman es zwischen den Zeilen, liefert jedoch auch Argumente für von der Norm abweichende Gehälter. Faustregel: Je größer der Betrieb und je höher Umsatz und Gewinn, desto höher darf auch das jährliche Salär des Gesellschafter-Geschäftsführers ausfallen.

Gibt sich das Finanzamt mit diesem Argument nicht zufrieden, sollte man mit seinen besonderen Fähigkeiten, seinen Kontakten und mit anderen Details aufwarten, die einen von der übrigen Masse der Gesellschafter-Geschäftsführer abheben. Neben statistischen Vergleichszahlen, die Unternehmensberater parat haben dürften, sollte auch der Steuerberater bei der Argumentation helfen.

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