Der Fall: Ein Arbeitgeber richtete eine Betriebsfeier an dem Tag aus, an dem sein Geschäftsführer 50 wird. 260 Gäste waren eingeladen, rund 10 Prozent von ihnen waren Freunde und Familienmitglieder. Deswegen rechnete das Finanzamt die gesamten Kosten des Betriebsfestes dem Geschäftsführer als steuerpflichtige Einkünfte zu. Der Geschäftsführer sei durch die Feier „objektiv bereichert“ worden sei, da er die Kosten einer eigenen Geburtstagsfeier gespart habe. Ein betrieblicher Anlass sei nicht erkennbar gewesen.
Das Urteil: Das Finanzgericht Münster entschied anders. Die Feier habe lediglich am Geburtstag des Geschäftsführers stattgefunden, doch das sei nicht der Anlass gewesen. Das zeige sich unter anderem daran, dass laut Gästeliste nur 9,6 Prozent der Gäste aus dem privaten Umfeld des Klägers stammten. Weitere Indizien für einen betrieblichen Anlass seien der Betrieb als Ort der Veranstaltung und eine private Geburtstagsfeier des Geschäftsführers an einem anderen Tag. Ausgehend von den knapp 10 Prozent an privaten Gästen sei die Feier zu 90 Prozent betrieblich veranlasst gewesen. Da aber 10 Prozent nicht eben wenig sind, müsse der Geschäftsführer diesen Anteil privat versteuern. (Urteil vom 20. Februar 2019. Az. 7 K 4084/16 E).
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