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Inhaltsverzeichnis

Steuern

Geschäftsreisen mit Ehegatten von der Steuer absetzen?

Dienstlich mit der Gattin nach Dehli – er besucht eine Konferenz, sie pflegt Kontakte. Warum das nicht genug ist für den Betriebsausgabenabzug, verrät dieses Urteil.

Auf einen Blick:

  • Reisekosten einer Geschäftsreise sind für einen Ehegatten als Betriebsausgaben steuerlich nur absetzbar, wenn berufliche Gründe vorliegen.
  • Unter anderem kommt es auf die Teilnahme des begleitenden Ehegatten an wichtigen Programmpunkten an. Sightseeing und Shopping gehören nicht dazu.
  • Schließt sich ein Urlaub am Tagungsort an, ist dieser Teil der Reise in jedem Fall Privatsache.

Begleitet ein Ehegatte seinen Partner auf einer Geschäftsreise, dann sind die Reisekosten für den Gatten ohne nachweisbare berufliche Gründe keine Betriebsausgaben. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Der Fall: Reisen nach Barcelona, Prag und Dehli – Urlaub inklusive

Ein selbstständiger Steuerberater ließ sich auf Geschäftsreisen nach Barcelona, Prag und Dehli von seiner Ehefrau begleiten. Anschließend machten die beiden an den Tagungsorten noch Urlaub.

Der Steuerberater setzte die kompletten Reisekosten der beiden als Betriebsausgaben an. Bei einer Betriebsprüfung fiel das auf. Die Prüfer kürzten die Betriebsausgaben um die auf die Ehefrau entfallenden Kosten und um den Kostenanteil beider Eheleute für den privaten Urlaub.

Der Steuerberater hielt entgegen, dass die Menschenkenntnis seiner Frau eine wichtige und effiziente Hilfe bei der Kontaktpflege während der Tagungen gewesen sei. Hätte er stattdessen einen Angestellten mitgenommen, hätte das viel höhere Kosten verursacht. Der Fall landete vor Gericht.

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Urteil: Eheübliche Unterstützung rechtfertigt keine Reisekosten

Die Aufteilung der Reisekosten in einen betrieblichen und einen privaten Anteil sei gerechtfertigt, entschied das Gericht. Zudem gebe es keine wirtschaftliche Begründung, die Kosten für die Begleitung der Ehefrau anzuerkennen:

  • Sie sei in keiner Weise fachlich vorgebildet und habe sich in keinem Arbeitsverhältnis zum Ehemann befunden.
  • Ihre Unterstützung bei der Kontaktpflege gehe nicht über das eheübliche Maß hinaus. „Dass dem Kläger an der Menschenkenntnis seiner Ehefrau und an der Einschätzung der Integrität und persönlichen Situation seiner potentiellen Geschäftspartner gelegen war, ist eine für eine Ehe typische Situation, in der sich Ehegatten gegenseitig unterstützen und Hilfestellung leisten.“
  • Zudem habe die Ehefrau „in einem touristisch attraktiven Land“ an einem Programm für Begleitpersonen teilgenommen, „das sich durch einen hohen Freizeitwert auszeichnete“. So habe das Programm zum Beispiel in Dehli mit Führungen in „günstige(n) und nah gelegene(n) Einkaufsmöglichkeiten für Kleidung und Schmuck“ geworben.

Daher sei die Teilnahme der Ehefrau „ganz vorrangig durch ihre Rolle als Ehefrau veranlasst“ gewesen und nicht absetzbar. (Urteil vom 10. Mai 2019, Az. 2 K 2355/18 E)

Nach Angaben des Bundes der Steuerzahler (BdSt) hat der Steuerberater gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. VIII B 127/19).

Tipp für Betroffene: Einspruch einlegen und Nachweise erbringen

Anderen Betroffenen rät der BdSt, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen und sich dabei auf die laufende Beschwerde vor dem BFH zu berufen. Wichtig sei dabei, darzulegen, dass die Begleitung durch den Gatten nicht alleine dem Privatvergnügen diente. Dazu könnten Betroffene zum Beispiel nachweisen, dass der Partner auch an bestimmten Programmpunkten oder Veranstaltungen teilgenommen hat.

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