Überraschen Sie Ihren Steuerberater beim nächsten Gespräch mit Detailwissen und fundierten Anregungen, wie Sie dem Finanzamt für das Jahr 2001 noch ein Schnippchen schlagen könnten. Diese fünf Steuerspartricks sollten unbedingt diskutiert werden.
Ansparabschreibung: Legaler Luftposten
Möchten Sie für Ihren Betrieb in den Jahren 2002 oder 2003 neuwertige Anlagegegenstände anschaffen, können Sie den voraussichtlichen Kaufreis dieser Gegenstände bereits im Jahr 2001 zu 40 Prozent gewinnmindernd abschreiben. Bis zu 300.000 Mark (für 600.000 Mark Existenzgründer) akzeptiert das Finanzamt im Jahr 2001. Entsteht durch diese vorgezogene Abschreibung ein Verlust, kann dieser mit Gewinnen des Vorjahrs oder künftiger Jahre verrechnet werden. Investieren Sie in den Jahren 2002 und 2003 jedoch nicht oder erstehen Sie einen gebrauchten Gegenstand, müssen Sie die Abschreibung plus einem sechprozentigen Strafzins versteuern.
Tipp: Selbst wenn Sie keine echte Investitionsabsicht haben, kann die Bildung einer Ansparrücklage steuerlich günstig sein. Man kann Gewinne in Jahre mit niedrigeren Steuersätzen verschieben oder die Einkunftsgrenzen für die Eigenheimzulage gezielt unterschreiten.
Vermögen klein rechnen
Prüfen Sie Ihren Forderungsbestand. Ist mit bestimmten Zahlungseingängen nicht mehr zu rechnen, weil etwa ein Kunde Insolvenz angemeldet hat, können Sie diese bei der Bilanzierung gewinnmindernd ausbuchen. Die Ausbuchung mindert den Gewinn, und Sie können die bereits an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer wieder zurückverlangen. Bei so genannten Einzelwertberichtigungen ist mit akribischen Nachfragen des Finanzamts zu rechnen. Bewahren Sie deshalb sämtliche Nachweise auf, die auf einen Ausfall der Forderung hinweisen.
Tipp: Auch Ihre übrigen Forderungen unterliegen eine Ausfallrisiko. Das Finanzamt lässt in aller Regel zusätzlich pauschale Wertberichtigungen von 0,5 bis 1 Prozent zu.
Rückstellungen bilden
Drohen Ihnen in den nächsten Jahren Zahlungen, deren Höhe und Zahlungszeitpunkt zwar noch nicht festliegen, die jedoch sehr wahrscheinlich sind, können Sie bei Aufstellung einer Bilanz eine gewinnmindernde Rückstellung bilden. Rückstellungen kommen in Frage, wenn Sie einen Prozess führen und als Verlierer Kosten zu erwarten hätten oder wenn Sie Gewährleistungs- oder Rekultivierungsverpflichtungen eingegangen sind. Sie können Ihren Gewinn damit gezielt klein rechnen. Allerdings sind Rückstellungen bei jeder Prüfung Spielball des Finanzamts. Hegt ein Beamter Zweifel an der Höhe, muss man schon plausible Gründe parat haben, andernfalls zückt er seinen viel zitierten Rotstift.
Tipp: Haben Sie eine Rekultivierungsverpflichtung zu erfüllen, müssen Sie die Rückstellung entgegen der Auffassung vieler Prüfer nicht abzinsen (BMF-Schreiben, Az: IV C 2 - S 2175 - 30/99, Tz. 30).
Betriebs-Pkw: Bilanz ziehen
Haben Sie Ihre betrieblichen Fahrzeuge auch zu Privatfahrten verwendet, müssen Sie hierfür einen Obolus an das Finanzamt abtreten. Haben Sie ein Fahrtenbuch geführt, müssen die so exakt ermittelten Privatkosten in der Erklärung nicht unbedingt auftauchen. Man kann vielmehr auf eine Schätzmethode zurückgreifen, nach der Sie monatlich ein Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs als Erlös zu versteuern haben. Eine Vergleichrechnung zeigt, mit welcher Methode Sie günstiger fahren. Haben Sie kein Fahrtenbuch geführt, müssen Sie die Schätzmethode akzeptieren. Dabei kann es schlimmstenfalls vorkommen, dass die gesamten Fahrzeugkosten ohne Gewinnminderung verpuffen, weil der Privatanteil nach der Ein-Prozent-Regelung höher ist als die tatsächlichen Fahrtkosten.
Tipp: Können Sie anhand Ihres Kalender oder Ihres Auftragsbuches exakt nachweisen, wann Sie wohin wie viele Kilometer gefahren sind, akzeptiert das Finanzamt diese Aufzeichnungen womöglich als Fahrtenbuch (FG Saarland, Az. 1 K 211/96).
Weitere Steuerspartipps
Vorsteuer: Haben Sie im Jahr 2001 ein Fahrzeug angeschafft und nachweislich zu weniger als 5 Prozent privat genutzt, steht Ihnen aus den laufenden Kosten und dem Kaufpreis der volle Vorsteuerabzug zu.
Trennen: Weisen Sie Ihre Bewirtungskosten und Ihre Aufwendungen für Geschenke auf eigenen, von den übrigen Aufwendungen getrennten Konten aus. Andernfalls wird keine Mark davon anerkannt.
Gründer: Selbst wer im Jahr 2001 noch kein Gewerbe angemeldet hat, kann Kosten, die im Zusammenhang mit einer geplanten Existenzgründung zu tun haben, als Betriebsausgaben ausweisen.
Abschreibung: Haben Sie einen hohen Gewinn, wählen Sie die degressive Abschreibung. Bei Verlusten sollten Sie auf die lineare Abschreibung setzen. Die Abschreibungsdauer der amtlichen AfA-Tabelle ist übrigens nur Richtwerte, bei plausiblen Erklärungen spricht nichts gegen eine kürzere Nutzungsdauer.
Teilwertabschreibung: Sind betriebliche Gegenstände aus technischer oder kaufmännischer Sicht weniger wert als der in der Bilanz zu Buche stehende Ansatz, kann eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung vorgenommen werden.