Ein Urteil, das sich für viele Handwerker lohnen könnte: Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist ein beruflich genutzter Computer von der GEZ-Gebühr befreit, wenn der Besitzer schon für ein privat genutztes Rundfunkgerät Gebühren zahlt, das sich auf demselben Grundstück befindet.
Geklagt hatte ein Freiberufler, der nicht doppelt zahlen wollte. In seinem Haus, in dem er lebt und arbeitet, verfügt der Kläger sowohl über einen betrieblichen PC wie auch über mehrere privat genutzte Rundfunkgeräte, für die er bereits Gebühren zahlt.
Das sei auch ausreichend, entschieden die Richter. Grundsätzlich bleibe es zwar dabei, dass ein internetfähiger PC gebührenpflichtig ist, auch wenn er nicht zum Rundfunkempfang genutzt wird.
Doch in diesem Fall handele es sich um ein Zweitgerät, das unter die Ausnahme der „Zweitgerätefreiheit“ falle. Der Wortlaut des Rundfunkgebührenstaatsvertrags spreche dafür: Es kommt nicht darauf an, ob das im selben Haushalt befindliche Erstgerät beruflich oder privat genutzt wird. Die Revision gegen das Urteil zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde zugelassen.
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(jw)