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Die GEZ geht um!

GEZ: Formulare mit Fallstricken

Weil das Gebührensystem ab 2013 umgestellt wird, erfasst die GEZ derzeit die "nichtprivaten" Beitragspflichtigen. Fakt ist: Sie sind per Gesetz zur Auskunft verdammt. Diese vier Punkte sollten Sie beachten, wenn Sie die Formulare ausfüllen.

Was für ein Wort: Der 15. "Rundfunkänderungsstaatsvertrag" wurde im vergangenen Dezember ratifiziert, seit Februar erfassen die Rundfunkanstalten die beitragspflichtigen Betriebe. Ab 2013 entscheidet die Zahl der Beschäftigten pro "Betriebsstätte" über den Rundfunkbeitrag. Die Details hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) zusammengefasst:

  • Kleinbetriebe bis acht Beschäftigte (pro Betriebsstätte) müssen einen Drittelbeitrag entrichten
  • Betriebsstätten bis 19 Beschäftigte den vollen Beitrag
  • Betriebsstätten mit 20 und mehr Beschäftigten zwei Beiträge

Ein Rundfunkbeitrag entspricht ab 2013 der heutigen Fernsehgebühr (17,98 Euro pro Monat). Außerdem unterliegen die betrieblichen (und zugelassenen!) Kraftfahrzeuge der Beitragspflicht. Pro Betriebsstätte ist ein Fahrzeug beitragsfrei, für weitere Fahrzeuge wird jeweils ein Drittelbeitrag fällig.



Gemäß Staatsvertrag sind Sie zur Auskunft verpflichtet. Doch aufgepasst, die Formulare enthalten Fallstricke.



Erster Fallstrick: die Zahl der Beschäftigten

Erster Fallstrick: die Zahl der Beschäftigten

Die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten müssen Sie angeben. Achtung: Auszubildende, geringfügig Beschäftigte sowie der Inhaber und Zeitarbeitnehmer gehen nicht in die Staffelung ein.

Im Erfassungsbogen wird die Angabe der Zahl der Beschäftigten "zum jetzigen Zeitpunkt" verlangt. Der Staatsvertrag bezieht sich allerdings auf die Beschäftigten im Jahresdurchschnitt. Da die Beitragspflicht 2013 beginnt, könnte die Meldung "zum jetzigen Zeitpunkt" für Betriebe mit stark wechselnder Belegschaftszahl ungünstig sein.

Tipp: Nehmen Sie unter Verweis auf die Regelungen des Staatsvertrags eine Schätzung der durchschnittlichen Beschäftigtenzahl für 2012 vor. Fordern Sie die GEZ auf, diese Zahl anstelle der aktuellen Beschäftigtenzahl als Grundlage zu nehmen.

Zweiter Fallstrick: die Definition der Betriebsstätte

Zweiter Fallstrick: die Definition der Betriebsstätte

Ein Unternehmen muss seine separaten Betriebsstätten oder Filialen angeben. Aber: Wenn ein Mitarbeiter in einem Gebäude oder auf einem Grundstück nur gelegentlich eine Tätigkeit ausübt, besteht keine Beitragspflicht, weil der Betrieb keinen Arbeitsplatz in einer "abgrenzbaren und ortsfesten Raumeinheit" eingerichtet hat.

Baustellen oder auch Baustellencontainer und Funktionsräume von Reinigungsfirmen lösen keine Beitragspflicht aus. Alle räumlich zusammenhängenden Betriebsteile sind gemäß Staatsvertrag als eine Betriebsstätte zusammenzufassen.

Der ZDH setzt sich dafür ein, dass auch Teile von Betriebsstätten, die nur minimal räumlich voneinander getrennt sind, wie eine wirtschaftliche Einheit betrachtet werden. Beispielsweise ein Verkaufspavillon auf der anderen Straßenseite des Hauptgeschäftes. Bei solchen Konstellationen sollten Sie auf dem Erfassungsbogen vermerken, dass es sich um eine einzige Betriebsstätte handelt, für die nur einmal ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist (aber natürlich auch nur dann, wenn sich so ein geringer Gesamtbetrag ergeben würde).

Befindet sich der Betrieb eines Selbständigen in einer Wohnung, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird, ist der Chef nicht noch einmal beitragspflichtig.

Dritter Fallstrick: Ein Chef – mehrere Unternehmen

Dritter Fallstrick: Ein Chef – mehrere Unternehmen

Häufiger Fall: Ein Chef leitet verschiedene Firmen auf einem Grundstück, beispielsweise eine Autowerkstatt und eine Lackiererei mit der (weitgehend) selben Belegschaft. Für diese Konstellation sollten Unternehmer die GEZ darüber informieren, dass sie ihre Meldung und Beitragspflicht mit den Angaben in einem Erfassungsbogen für einen Betrieb als erfüllt ansehen.

Der ZDH vertritt die Ansicht, dass von einem Inhaber auf einem Grundstück grundsätzlich nur einmal ein Rundfunkbeitrag verlangt werden sollte.

Vierter Fallstrick: die Zahl der Fahrzeuge

Vierter Fallstrick: die Zahl der Fahrzeuge

Bei der Zahl der beitragspflichtigen Fahrzeuge müssen Sie nur Pkw, Busse und Lkw berücksichtigen, die auf den Betrieb – beziehungsweise den "Inhaber als Beitragsschuldner" – zugelassen sind und zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit genutzt werden.

Kraftfahrzeuge, die keine Zulassung benötigen, sind beitragsfrei. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Eintragung in den Fahrzeugpapieren) müssen Sie damit ebenfalls nicht angeben.

Tipp: Die Betriebe haben die Möglichkeit, ihre Fahrzeuge durch Deklaration auf den Erfassungsbögen der GEZ einzelnen Betriebsstätten zuzuordnen. Da pro Betriebsstätte ein Fahrzeug von der Beitragspflicht freigestellt ist, können dadurch gerade für Unternehmen mit Filialen erhebliche Einspareffekte entstehen.

Das Kfz-Gewerbe bemüht sich zurzeit um pauschale Regelungen für die zahlreichen Tageszulassungen und Vorführwagen. Die betroffenen Kfz-Betriebe sollten sich dazu bei ihren Innungen erkundigen. Für andere Gewerke – die nicht mit Fahrzeugen handeln – sind Pauschalregelungen nicht möglich.

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(sfk)

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