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Urteil

GEZ-Gebühr für internetfähige PC bestätigt

Besitzer von internetfähigen PC müssen weiterhin Rundfunkgebühr bezahlen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in drei Fällen entschieden.

Damit hat das Gericht die Revisionen von drei Klägern gegen Urteile der Vorinstanzen klar zurückgewiesen. Die Begründung der Richter: Der internetfähigen PC handele es sich um Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.

Für die Gebührenpflicht komme es also lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Rechner empfängt.

Ebenfalls unerheblich sei, ob der PC mit dem Internet verbunden ist, wenn der technisch dazu überhaupt in der Lage ist.

Geklagt hatten zwei Rechtsanwälte und ein Student, die in ihren Büros bzw. in der Wohnung kein angemeldetes Rundfunkgerät bereit hielten, aber dort jeweils internetfähige PC besaßen.

In Hinblick auf die Zweitgeräte-Befreiung wird die Rundfunkgebühr allerdings nicht verlangt, wenn der Besitzer bereits über ein angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät in derselben Wohnung oder demselben Betrieb verfügt.

Bundesverwaltungsgericht, Az: 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09, Urteile vom 27.Oktober 2010

(ja)

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