Diesen Grundsatz hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Urteil bestätigt, berichtet faz.net. Geklagt hatte ein Anwalt, der in seiner Kanzlei einen Computer mit Internetzugang nutzt, über die er auch die Programme des Südwestrundfunks (SWR) empfangen könne. Die Richter hoben das Urteil der Vorinstanz auf, das den Gebührenbescheid des Juristen kassiert hatte, heißt es.
Einzige Ausnahme: Die Gebühren spart, wer im Büro oder im beruflich genutzten Auto ein Radio hat, für das er schon GEZ-Gebühren zahlt.
In dem Urteil heißt es weiter: Ein Computer mit Internetanschluss sei ein "neuartiges Rundfunkempfangsgerät", für das gemäß Rundfunkstaatsvertrag Gebühren zu zahlen seien.
Der SWR begrüßte das Urteil. Unabhängig von ihrer konkreten Nutzung und möglichen Verwendungsabsicht seien internetfähige Computer rundfunkgebührenpflichtig. Der Justiziar des Senders gibt sich optimistisch: "Wir sehen daher auch einer möglichen Revision des Urteils beim Bundesverwaltungsgericht mit Gelassenheit entgegen."
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Urteil vom 26. März 2009
(ja)