Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Mainz scheinen Unternehmer zwischen Beruf und Privatleben nicht so richtig trennen zu können. Mit dieser Begründung verurteilten die Richter einen Zahnarzt zur Zahlung von GEZ-Gebühren für seinen Privatwagen, den er für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis nutzt. Der Arzt hatte gegen die Gebühren geklagt, da er für das Radio in seiner Wohnung bereits GEZ-Gebühren bezahle, das Autoradio als Zweitgerät daher wie bei einem Arbeitnehmer gebührenfrei sein müsste. Schließlich nutze er den Wagen nur privat und für Fahrten zwischen Praxis und Wohnung.
Die Richter sahen das anders: Das Autoradio eines Selbstständigen sei auch dann gebührenpflichtig, wenn er es nur für Fahrten von der Wohnung zur Praxis benutze. Bei Selbstständigen sei nämlich die Wohnung in der Regel viel stärker in die Berufsausübung einbezogen als bei Arbeitnehmern. Daher seien Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstelle bereits der Berufsausübung zuzuordnen. So hätten Selbstständige in der Regel ein häusliches Arbeitszimmer, das oft auch zu beruflichen Zwecken mit benutzt werde, unter anderem weil es bei ihnen anders als bei Arbeitnehmern keine festen Arbeitszeiten mit entsprechender Anwesenheitspflicht gebe. Geschäftliche Kontakte, deren Pflege sich oft nicht auf einen festen zeitlichen Rahmen beschränken ließen, würden nicht selten von unterwegs oder auch von der Wohnung aus unterhalten.
Ob es im Einzelfall vielleicht auch anders sein könne, müsse die GEZ nicht prüfen - zumal die Ermittlung des konkreten Sachverhalts in jedem Einzelfall zu aufwendig wäre.
(jw)