Schon wieder: Für Rundfunkgebühren auf gewerblich genutzte Computer gebe es keine Rechtsgrundlage. Das hat ein weiteres Gericht festgestellt.
Koblenz, Braunschweig, Münster und jetzt Wiesbaden die Liste mit den Gerichtsorten, an denen die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) unterlegen ist, wird länger und länger. Und das Ergebnis ist immer das gleiche: Die Urteile sägen am Gebührenmodell.
Das Verwaltungsgericht in Wiesbaden hat vergangene Woche einem EDV-Fachmann in seinem Kampf gegen die GEZ Recht gegeben. Der Kläger hat zu Hause ein Büro, in dem er Computerprogramme entwickelt. Sein Büro-PC ist technisch auf der Höhe der Zeit und für die GEZ damit auch Radio und Fernseher.
Die Richter allerdings halten den EDV-Fachmann für einen vernünftigen Durchschnittsbürger. Und dieser verstehe unter einem Radio ein Gerät, das zu Zwecken des Rundfunkempfangs angeschafft worden sei, heißt es. Neuartige Empfangsgeräte wie Computer würden in den Gebührenvorschriften nicht erwähnt. Nur aus einem Umkehrschluss könne man auf das Vorliegen einer Gebührenpflicht schließen. Dies reiche jedoch nicht aus, betonen die Richter. Internetfähige Computer würden in Unternehmen "nicht typischerweise zum Empfang von Sendungen des Hörfunks bereitgehalten.
Zudem sei rechtlich in der Schwebe, ob die Gebührenpflicht nur für PC mit tatsächlichem Internetzugang gelte solle oder grundsätzlich für alle internetfähige Rechner.
Dem EDV-Fachmann haben die Richter auch deshalb Recht gegeben, weil er seine privaten Geräte auf demselben Grundstück angemeldet habe und für ihn daher die Zweitgerätefreiheit gelte.
Gegen das Urteil (Az.: 5 E 243/08.WI) kann Berufung beim Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.
(mfi)