Vom 1. Januar 2019 an beträgt der Mindestbeitrag für freiwillig versicherte Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) 156 Euro monatlich. Das hat der Bundestag mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz beschlossen. Damit wird der Mindestbeitrag mehr als halbiert, schließlich zahlen Selbstständige bislang mindestens 360 Euro im Monat.
Bei der Beitragsbemessung wird Selbstständigen ein fiktives Einkommen unterstellt. Aktuell liegt das bei 2283,75 Euro. Zum Jahreswechsel sinkt die Mindestbemessungsgrundlage für freiwillig gesetzlich Versicherte auf 1038,33 Euro. Durch diese Absenkung will die Politik Selbstständige mit geringem Einkommen entlasten, denn insbesondere Kleinselbstständige und Existenzgründer sieht sie derzeit finanziell überfordert.
Erleichterung soll es noch an weiterer Stelle geben: So entfällt künftig der Nachweis, ob eine haupt- oder nebenberufliche Selbstständigkeit vorliegt.
Eine weitere Neuerung gibt es beim Kranken- oder Mutterschaftsgeld. Vom kommenden Jahr an werden freiwillig Versicherte während des Bezugs dieser Leistungen von der Pflicht befreit, Mindestbeiträge zu zahlen. Wie das Bundesgesundheitsministerium mitteilt, sollen Beiträge während des Bezugs von Kranken- und Mutterschaftsgeld nur auf tatsächlich bestehende Einnahmen erhoben werden.
Tiefer in die Tasche greifen müssen Betriebe unter Umständen bei den Krankenversicherungsbeiträgen für ihre Mitarbeiter. Zwar bleibt der Arbeitgeberanteil weiterhin bei 7,3 Prozent. Allerdings wird der Zusatzbeitrag künftig ebenfalls paritätisch finanziert. Bislang zahlen Arbeitnehmer den von den Krankenkassen festgesetzten Zusatzbeitrag alleine.
Mehr zum Thema lesen Sie im Beitrag GKV-Mindestbeitrag: Was Selbstständige wissen müssen.
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