Gewährt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Weihnachtsgeld als freiwillige Leistung, dann muss er alle Arbeitnehmer gleich behandeln. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nur möglich, wenn der Arbeitgeber die unterschiedliche Behandlung der Mitarbeiter sachlich begründen kann (BAG, Urteil vom 12. Oktober 2005, Az. 10 AZR 640/04).
Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt nicht nur für den Fall, dass ein einzelner Mitarbeiter benachteiligt wird. Ebenso wenig ist es zulässig, wenn der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern ohne sachliche Begründung bildet. Hingegen entspricht die Gruppenbildung sachlichen Kriterien, wenn sich der Grund für die unterschiedliche Behandlung aus dem Leistungszweck ergibt. Zahlt ein Arbeitgeber den Angestellten eine höhere Weihnachtsgratifikation als den Arbeitern, dann entspreche das sachlichen Kriterien, wenn der Arbeitgeber die Angestellten aus sachlichen Gründen stärker an sein Unternehmen binden will.
Das BAG hatte über die Klage eines Gießereimitarbeiters zu entscheiden, dessen Arbeitgeber den Angestellten ein deutlich höheres Weihnachtsgeld als den Arbeitern gezahlt hatte. Das Unternehmen hatte mit dem unterschiedlichen Qualifikationsniveau der beiden Gruppen argumentiert. Das sei kein sachlicher Grund, entschied das BAG. Ein sachliches Kriterium wäre es gewesen, dass Angestellte mit dem erforderlichen Know-how im Vergleich zu Arbeitern schwerer zu finden sind. Das hatte die Firma jedoch nicht angeführt und den Fall verloren.