Fortbildungen müssen für den Steuerabzug den berufsspezifischen Zielen der konkreten Tätigkeit dienen. „Reich werden“ zählt nicht dazu.
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Fortbildungen müssen für den Steuerabzug den berufsspezifischen Zielen der konkreten Tätigkeit dienen. „Reich werden“ zählt nicht dazu.

Steuern

Erleuchtete Krieger kriegen keinen Betriebsausgabenabzug

Sind Reichtum und Erleuchtung sinnvolle Ziele beruflicher Fortbildung? Das muss jeder selbst entscheiden. Doch das Finanzamt hat schon eine Meinung.

Der Fall: Ein gelernter Elektriker will sich als Berater selbstständig machen. Zuvor besucht er jede Menge Fortbildungen. Gesamtkosten eines Jahrs: rund 27.000 Euro. Es dauert noch eineinhalb Jahre bis zur Unternehmensgründung, doch am Ende seines ersten Geschäftsjahres macht der Unternehmer diese Fortbildungskosten als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnt das ab – wegen der Seminarthemen: Bei Geldanlage-Kursen wie „Die Garantie zum Wohlstand“ und „Nie wieder arbeiten“ und Persönlichkeitsseminaren mit Titeln wir „Erleuchteter Krieger“ und  „Trainiere den Trainer“ sei ein eindeutiger Zusammenhang zum angestrebten Berufsziel nicht erkennbar.

Das Urteil: Auch das Finanzgericht Düsseldorf hat den Betriebsausgabenabzug abgelehnt. Lehrgänge zur Persönlichkeitsbildung seien zwar nicht grundsätzlich vom Steuerabzug ausgeschlossen. Es komme jedoch darauf an, ob eine solche Fortbildung auf die berufsspezifischen Bedürfnisse der konkreten Tätigkeit ausgerichtet ist. Das sei hier nicht der Fall: Die Seminare richteten sich nach Einschätzung des Gerichts „an alle Menschen, die die Techniken, Einstellungen und Fähigkeiten erlernen wollen, die nach Auffassung des Veranstalters erforderlich sind, um ohne große Anstrengung reich zu werden“. Dass die Seminarinhalte „dazu nützlich sein mögen, (irgendwelche) steuerpflichtigen Einkünfte zu erzielen“, genüge nicht für den Betriebsausgabenabzug. (Urteil vom 15. Dezember 2021, Az. 10 K 2085/17 E).

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