Der Fall: Bei einer Außenprüfung in einem Imbiss stellen die Betriebsprüfer des Finanzamtes erhebliche Mängel in der Kassenführung fest: In einem Zeitraum von drei Jahren fehlten an 1.090 Tagen Einzelaufzeichnungen. Die Tagesendsummenbons erfüllten nicht die formellen Anforderungen, weil sie keine Hinweise auf eventuelle Stornierungen enthielten. Das freiwillig geführte Kassenbuch nützte da auch nichts, da es nur wöchentlich und nicht täglich aktualisiert wurde – und somit nicht aussagekräftig war. Nicht zuletzt lagen die kalkulierten Rohgewinnaufschlagsätze zwischen 77 und 86 Prozent und damit weit unter dem Branchendurchschnitt. Das Finanzamt schätzte Umsatz und Gewinn mittels eines externen Betriebsvergleichs und setzte einen durchschnittlichen Rohgewinnaufschlag von 238 Prozent an. Der Imbissbetreiber klagte sowohl gegen die Methode wie auch gegen die Höhe der Schätzung.
Das Urteil: Das Finanzgericht Hamburg bestätigte die Kalkulation des Finanzamtes. Wenn vorwiegend Bargeschäfte getätigt werden, könne der Prüfer bei Mängeln in der Kassenführung die gesamten Aufzeichnungen verwerfen und schätzen. Die Schätzung anhand eines externen Vergleichs liege im Ermessen des Prüfers. Auch die Höhe der Schätzung kritisierte das Gericht nicht: Der Kläger habe keine glaubhaften Argumente genannt, warum sein Rohgewinnaufschlag so viel niedriger als die in den amtlichen Richtsatz-Sammlungen veröffentlichten Werte sind. (Beschluss vom 07. Februar 2019, Az. 6 V 240/18)
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