von Dr. Markus Diepold
Oftmals wird eine Arbeitskraft in einem Unternehmen nicht als Vollzeitkraft benötigt. Der Minijob ist dabei eine Möglichkeit, um einen Arbeitnehmer im eigenen Unternehmen anzustellen. Man spricht dann auch von einer geringfügigen Beschäftigung. Anhand des folgenden Beispieles sollen die arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Grundlagen von Minijobs dargestellt werden.
Beispiel
Arbeitnehmer A ist bei Malermeister M angestellt. Im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses ist er krankenversichert. Um sich etwas dazu zu verdienen, vereinbart er mit dem Unternehmer U, diesen einen Tag in der Woche auszuhelfen. Er erhält hierfür eine monatliche Vergütung in Höhe von 380,00 Euro.
Minijob im Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht existiert der Begriff des Minijobs bzw. der Begriff der geringfügigen Beschäftigung nicht. Geht der Arbeitnehmer A daher einer Tätigkeit im Rahmen eines Minijobs nach, hat er die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Arbeitnehmer. Es sind daher grundsätzlich alle arbeitsrechtlichen Vorschriften anwendbar.
Der Arbeitnehmer A erhält daher beispielsweise seine Vergütung im Krankheitsfall fortgezahlt oder genießt den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes. Daneben hat er aber beispielsweise auch einen Anspruch auf bezahlten Urlaub und darf ohne sachlichen Grund nicht schlechter gestellt werden als diejenigen Arbeitnehmer, die einer Vollzeitbeschäftigung bei dem Unternehmer U nachgehen.
Minijob und Sozialversicherungsrecht
Im Sozialversicherungsrecht ist dies anders. Hier wird zwischen einer geringfügigen Beschäftigung und einer nicht geringfügigen Beschäftigung differenziert. Nach Paragraf 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung im Monat 400,00 Euro regelmäßig nicht übersteigt.
Für den Arbeitnehmer A hat dies gegenüber einer Vollzeitbeschäftigung zur Folge, dass er in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei ist, er daher keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichten muss. Unternehmer U hat dagegen als Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von elf Prozent und zur Rentenversicherung in Höhe von zwölf Prozent des Arbeitsentgeltes aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung zu entrichten. Für die Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen dagegen keine Pauschalbeiträge abgeführt werden.
Arbeitnehmer A hat aber auch die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten. Dann hat er die Differenz in Höhe von 7,5 Prozent zwischen dem Arbeitgeberpauschalbeitrag (zwölf Prozent) und dem normalen Beitragssatz (19,5 Prozent) selbst zu entrichten. Diese Beiträge werden von seinem Arbeitsentgelt einbehalten. Für den Arbeitnehmer hat dies den Vorteil, dass seine Beiträge "echte" Pflichtbeiträge sind. Hierauf muss ihn der Unternehmer hinweisen.
Für den Bereich der Unfallversicherung hat die geringfügige Beschäftigung dagegen keine Bedeutung. Hier stehen auch Beschäftigungen geringeren Umfangs unter Versicherungsschutz.
Minijobs im Steuerrecht
Auch im Steuerrecht wird zwischen einer geringfügigen Beschäftigung und einer nicht geringfügigen Beschäftigung differenziert. Hier besteht die Möglichkeit, unter Verzicht auf die Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuer sowie den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer mit einem einheitlichen Pauschalsteuersatz in Höhe von zwei Prozent des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung abzuführen. Wird dagegen eine Lohnsteuerkarte vorgelegt, wird das Entgelt aus der geringfügigen Beschäftigung individuell versteuert. Die Höhe des Steuerabzuges hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab.
Autor: Dr. Markus Diepold
Der Autor ist Rechtsanwalt der Kanzlei Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft in Berlin.