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Foto: handwerk.com

Mitarbeiter-Fotos auf der Website

Gruppenfoto mit dem Ex

Gruppenfotos vom Team stehen auf vielen Websites. Doch was passiert, wenn ein Mitarbeiter ausscheidet?

Solche Gruppenfotos stellen nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz keine einzelne Person besonders heraus und dienen vor allem der Illustration. Daher können Arbeitnehmer nicht verlangen, dass so ein Foto sofort ausgewechselt wird, sobald sie aus dem Betrieb ausgeschieden sind.

Geklagt hatte vor dem Landesarbeitsgericht ein Anlagemonteur. Arbeitnehmer und Betrieb hatten sich einvernehmlich getrennt. Einige Monate später hatte der Monteur das alte Gruppenfoto mit seinem Gesicht auf der Website entdeckt. Daraufhin hatte er seine Einverständniserklärung zur Veröffentlichung des Fotos widerrufen und vom Arbeitgeber verlangt, das Foto binnen einer Woche zu entfernen. Der Arbeitgeber tauschte das Gruppenfoto jedoch erst sechs Wochen später aus.

Das sei völlig ausreichend, meinten die Richter: Arbeitnehmer müssten Rücksicht nehmen auf Arbeitgeberinteressen. Ein Foto durch ein neues zu ersetzen, bedeute Aufwand und Kosten. Daher sei es ausreichend, dass der Arbeitgeber erst nach sechs Wochen reagiert hatte.

Urteil vom 30. November 2012, Az. 6 Sa 271/12


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(jw)

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