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Ein Handwerker klettert auf eine Leiter.

LSG-Urteil

Haben ehrenamtlich Tätige Unfallversicherungsschutz?

Ein Sturz von der Leiter beim ehrenamtlichen Einsatz: Gilt da der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung? Ein Gericht hat diese Frage geklärt

Das Arbeiten mit Leitern ist nicht ungefährlich. Das gilt nicht nur für den Berufsalltag sondern auch für ehrenamtliche Tätigkeiten. Für Arbeitsunfälle ist der Versicherungsschutz relativ klar geregelt. Wie das bei Ehrenamtlichen aussieht, zeigt ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts.

Der Fall: Ein Baumwart ist ehrenamtliches Mitglied in einem Ortsverschönerungsverein. In dieser Funktion führt er auf einem Privatgrundstück eines anderen Vereinsmitglieds den Frühjahrsschnitt bei einem Apfelbaum durch. Dabei fällt er aus zwei Metern Höhe von der Leiter. Aufgrund der Verletzungen muss der Mann ins Krankenhaus, wo er schließlich operiert wird. Die Krankenkasse des Mannes übernimmt die Behandlungskosten. Doch der Streit um den Versicherungsschutz geht weiter und der Fall landet schließlich vor Gericht.

Das Urteil: Der Baumwart stand nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, entschied das Bayerische Landessozialgericht. Grund dafür ist, dass der Mann nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand und er auch nicht als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren ist. Nach Auffassung des Gerichts bestand zudem kein Versicherungsschutz aufgrund einer ehrenamtlichen kommunalen Tätigkeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit im Gesundheitsbereich.

Die Richter wiesen allerdings darauf hin, dass Unfallversicherungsschutz bei ehrenamtlichen Tätigkeiten grundsätzlich möglich ist. Im vorliegenden Fall hätte zum Beispiel der Ortsverschönerungsverein für sein Vereinsmitglied freiwillig eine Unfallversicherung abschließen können.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Oktober 2018, Az.: S 8 U 267/12

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